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Amtsgericht Bonn — 110 C 50/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-08-05
Aktenzeichen: 110 C 50/16
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2016:0805.110C50.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 110. Zivilabteilung
Normen: VVG §86; ARB2000 §17 Abs. 8
Leitsätze
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Wirkt ein Anwalt bei klarer Rechtslage nicht auf ein Anerkenntnis hin, so handelt es sich dabei um eine schadensersatzpflichtige fehlerhafte Führung des Rechtsstreits.
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Eine von der Rechtsschutzversicherung zuvor erteilte Deckungszusage entfaltet gegenüber dem Anwalt keinen Vertrauensschutz und befreit auch nicht von seinen Sorgfaltspflichten.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 2.845,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. 12. 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 12 %, die Beklagte 88%.
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Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
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