Supervised contact schedule between father and daughter

410 F 309/16Tribunal de Primeira Instância19 de abr. de 2017Direito da famíliaParcialmente deferido

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Resumo Omnilex

In family proceedings, Bonn District Court granted the father contact with his daughter, M T. It set out an initial series of visits from 27 April to 31 August 2017 and then ordered weekly Thursday visits of 1.5 hours, scheduled within 10:00–14:00 by the contact supervisor. A professional from the Deutscher Kinderschutzbund - Ortsverband C e.V. must supervise; from July, the supervisor may withdraw temporarily or entirely if contact proves unproblematic. The order also regulates separate arrival and collection times, parental distance at handovers, changes by mutual agreement, and proof or cancellation of missed visits. Proceedings’ costs are set off against one another.

Texto completo

Amtsgericht Bonn — 410 F 309/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-19

Aktenzeichen: 410 F 309/16

ECLI: ECLI:DE:AGBN:2017:0419.410F309.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 410

Tenor

I.

1.Der Kindesvater erhält das Recht und die Pflicht zum Umgang mit der gemeinsamen Tochter M T, geb. am ##.##.####, zu folgenden Zeiten:

Donnerstag, 27.04.2017, 15:30 - 16:30 UhrDonnerstag, 04.05.2017, 10:00 - 11:00 UhrDonnerstag, 11.05.2017, 10:00 - 11:00 UhrDonnerstag, 08.06.2017, 11:00 - 12:30 UhrFreitag, 16.06.2017, 10:00 - 11:30 UhrDonnerstag, 22.06.2017, 10:00 - 11:30 UhrDonnerstag, 29.06.2017, 11:00 - 12:30 UhrDonnerstag, 06.07.2017, 10:00 - 11:30 UhrDonnerstag, 13.07.2017, 10:00 - 11:30 UhrDonnerstag, 20.07.2017, 11:00 - 12:30 UhrDonnerstag, 27.07.2017, 10:00 - 11:30 UhrDonnerstag, 03.08.2017, 10:00 - 11:30 UhrDonnerstag, 10.08.2017, 11:00 - 12:30 UhrDonnerstag, 17.08.2017, 10:00 - 11:30 UhrDonnerstag, 24.08.2017, 10:00 - 11:30 UhrDonnerstag, 31.08.2017, 11:00 - 12:30 Uhr

2.Anschließend findet der Umgang jeden Donnerstag zwischen 10:00 und 14:00 Uhr statt. Er dauert jeweils 1,5 Stunden. Die genauen Anfangs- und Endzeiten innerhalb dieses Zeitfensters werden vom Umgangsbegleiter abhängig von etwaigen kollidierenden Terminen festgelegt.

3.Die Umgänge sind durch eine Fachkraft des Deutschen Kinderschutzbundes - Ortsverband C e.V. zu begleiten. Dem Umgangsbegleiter wird gestattet, sich bei den Terminen ab Juli 2017 nach eigenem fachlichen Ermessen nach der Übergabe zu Umgangsbeginn zeitweise oder ganz zurückzuziehen, wenn sich der Kontakt zwischen Kindesvater und Kind als nicht problematisch herausstellen sollte.

4.Die Kindesmutter bringt das Kind 15 Minuten vor Umgangsbeginn zu den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes und holt es 15 Minuten nach Umgangsende dort wieder ab. Der Kindesvater begibt sich frühestens fünf Minuten vor Umgangsbeginn zu den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes und wird diese nach Umgangsende unverzüglich verlassen. Bei einem zufälligen Zusammentreffen im Zusammenhang mit den Übergaben haben beide Eltern unverzüglich einen gebührenden Abstand herzustellen und Kontaktaufnahmen zu unterlassen. Ausnahmen sind nur zulässig, sofern dies zur Wahrnehmung von Elterngesprächen, die mit dem Kinderschutzbund abgesprochen sind, notwendig ist.

5.Den Eltern steht es frei, die konkreten Modalitäten im wechselseitigen Einvernehmen, auch mit dem Umgangsbegleiter, abzuändern. Sofern einer von ihnen nicht uneingeschränkt zustimmt, bleibt es jeweils bei der vorstehenden Regelung.

6.Kann der Umgang aus einem wichtigen Grund in der Person des Kindes, insbesondere schwere Erkrankung, nicht stattfinden, so ist dies seitens der Kindesmutter auf geeignete Weise - bei Erkrankung durch ärztliches Attest - nachzuweisen. Dies entfällt, wenn sich die Eltern in Absprache mit dem Kinderschutzbund auf einen Nachholtermin ohne Anrechnung auf den Umgangsrhythmus einigen können oder der Kindesvater ausdrücklich auf einen Nachweis verzichtet. Kann der Umgang aus einem wichtigen Grund in der Person des Kindesvaters nicht stattfinden, so entfällt er ersatzlos.

II.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder sogleich Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Verfahrenswert: 3.000,- €

Palavras-chave

parent-child contactsupervised visitationhandover arrangementsfamily proceedingsprocedural costs

The father was granted contact on specified dates, followed by weekly 1.5-hour visits within a four-hour window, supervised by a child-protection professional subject to the stated conditions.

The parties shall bear the costs in equal measure by offsetting their respective costs.

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