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Amtsgericht Bonn — LG-3890-2 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-17
Aktenzeichen: LG-3890-2
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2017:0817.LG3890.2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 29
Tenor
Es ergeht eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO.
Der Erledigung des Antrags vom 22.05.2017 steht entgegegen, dass die Beteiligte zu 1), welche die Eintragung der Auflassungsvormerkung bewilligt hat, als Eigentümerin nicht voreingetragen ist gem. § 39 GBO.
Den Beteiligten wird aufgegeben, die Voreintragung der Beteiligten zu 1) als Eigentümerin herbeizuführen.
Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 20.09.2017 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Palavras-chave
land registrationprior registrationpriority notice of conveyanceinterim order