Tax consultancy fees for organizing accounting documents

67 C 348/10Tribunal de Primeira Instância17 de nov. de 2010Direito civilDeferido

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Resumo Omnilex

The Bochum Local Court granted a tax adviser’s claim for €2,935.14 against a self-employed florist for work on her 2008 income-tax return and related tax matters. The defendant argued that the parties had agreed on a €1,150 flat fee and disputed the time charged for handling her documents. The court found that the asserted flat fee conflicted with the written contract she had signed and was unsupported by evidence. Her general claim that the records had been organized was also insufficiently specific; the adviser’s work involved tax-related review and organization as well as physically handling the documents. The court awarded interest from 6 February 2010 and charged costs to the defendant.

Sumário Omnilex

§§ 280, 288 BGB; §§ 91(1), 709 ZPO; remuneration under a tax consultancy contract and burden of proof: A party who alleges a fee agreement departing from the signed written contract must substantiate and prove that agreement. A general assertion that documents were delivered in an orderly condition does not suffice where the nature and degree of their organization are disputed; the assertion must be pleaded with sufficient specificity. Tax consultancy work involving a disordered collection of records may include tax-law assessment, sorting and allocation of documents, and is not confined to mechanical tasks such as hole-punching. The allocation of the burden of proof must account for the practical difficulty faced by the adviser in proving the disordered condition of documents after they have been sorted.

Texto completo

Amtsgericht Bochum — 67 C 348/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-17

Aktenzeichen: 67 C 348/10

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2010:1117.67C348.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 67. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2010

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.935,14 € nebst Zinsen in

Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. DÜG

seit dem 06.02.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt als selbständige Kauffrau seit 1950 einen Blumenladen.

Nachdem sich der ehemalige Steuerberater der Beklagten zur Ruhe gesetzt hat, kam die Beklagte mit ihren Einkommenssteuererklärungen regelmäßig in Verzug. Folge war, dass die Beklagte Einkommenssteuernachzahlungsbescheide erhielt, die aufgrund der Säumnis auf einer Schätzungsgrundlage beruhten.

Aufgrund schriftlichen Steuerberatungsvertrag vom 17.11. bzw. 08.12.2009 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Bearbeitung einer Steuererklärung für das Kalenderjahr 2008.

Vorausgegangen war eine Fristsetzung des Finanzamts zum 21.09.2009.

Zur Vermeidung einer Steuerschätzung sollte die Klägerin Unterlagen sichten und gegebenenfalls der Steuererklärung zugrundelegen.

Hierzu behauptet die Klägerin, die Beklagte habe ihr ein Anlagenkonvolut überreicht, welches weder geordnet noch sonst wie übersichtlich gestaltet gewesen sei. Um die Unterlagen zu ordnen und der Steuererklärung zuzuordnen habe sie einen erheblichen Stundenaufwand verbraucht. Dieser beziffere sich auf über 9 Stunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin wird auf den Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen und den darin enthaltenen Steuerberatungsvertrag in Ablichtung sowie die Steuerberaterrechnung vom 02.02.2010 (Blatt 8 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte behauptet, es sei zwischen den Parteien eine Pauschalpreisvereinbarung über 1.150,00 € zustande gekommen.

Deshalb könne die Klägerin nicht nach Zeitaufwand oder sonstigen Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung abrechnen.

Einen Betrag von 874,00 € netto für "Belege lochen" sei nicht angemessen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Beklagten wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 15.08.2010 (Blatt 26 ff. d. A.) verwiesen.

Wegen des diesbezüglichen Sachvortrags der Klägerin wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 13.09.2010 nebst Anlagen (Blatt 31 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist auch nach dem Sachvortrag der Beklagten in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in der ausgeurteilten Höhe aus dem zugrundeliegenden unstreitig zustande gekommenen Steuerberatungsvertrag im Hinblick auf die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2008 und weitere steuerrechtliche Tätigkeiten.

Die Einwendungen der Beklagten sind samt und sonders unerheblich. Dies gilt zunächst für die Einwendung, zwischen den Parteien sei eine Pauschalpreisvereinbarung zustande gekommen. Diese Behauptung widerspricht dem von der Beklagten selbst unterschriebenen schriftlichen Steuerberatungsvertrag.

Im Übrigen wäre bei dieser Sachlage die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, dass tatsächlich eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen ist.

Einen Beweis tritt die Beklagte nicht an.

Ebenso unerheblich ist die Einwendung der Beklagten bezüglich des Zeitaufwands.

Hier übersieht die Beklagte, dass mit dem Zeitaufwand nicht nur abgerechnet ist das Lochen der Belege, sondern im Wesentlichen die zeitaufwändige Ordnung und Zuordnung zum steuerrechtlichen Sachverhalt. Es bedarf auch für Laien nicht der weiteren Erläuterung, dass die Tätigkeit des Steuerberaters bei Sichtung eines Anlagenkonvoluts im Wesentlichen auch darin besteht, die Unterlagen unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen und zu ordnen. Soweit die Beklagte hier im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet, sie habe der Klägerin geordnete Unterlagen übergeben, fehlt es auch an einer entsprechenden substantiierten Darlegung, in welcher Weise die Unterlagen geordnet waren. Die pauschale Behauptung, die Anlagen seien geordnet übergeben worden, ist in dieser Form unschlüssig. Hierauf ist die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung deutlich hingewiesen worden. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung weiter erläuternd bekundet hat, sie habe zunächst die Tätigkeit abgelehnt, weil die Beklagte die Unterlagen in dieser ungeordneten Art und Weise vorgelegt hatte.

Hierauf hätte die Beklagte die Unterlagen wieder mitgenommen, sei dann aber wenig später mit den Unterlagen in der gleichen ungeordneten Form wiederum erschienen und habe erklärt, sie könne die Unterlagen nicht ordnen. Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte auch beweisen müssen, dass sie die Unterlagen in steuerrechtlich geordneter Form an die Klägerin übergeben hat. Auch hierfür fehlt ein Beweisantritt.

Die Beklagte hat auf den entsprechenden Vorhalt des Richters lediglich bekundet, sie könne wegen des 2-Personen-Verhältnisses keinen Beweis erbringen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte für die Umstände beweisbelastet ist. Die Beweislast wegen der Ordnung der Unterlagen beruht auch darauf, dass der Steuerberater nach Durchführung einer möglichen Ordnung der Anlagen niemals beweisen kann, dass die Unterlagen ungeordnet übergeben worden sind.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 288 BGB.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO.

Palavras-chave

tax consultancy feescontractual remunerationburden of proofdocument organizationdefault interestlitigation costs

The written tax consultancy contract and the defendant’s failure to prove a flat-fee agreement or substantiate that the documents were properly organized supported the invoiced claim.

The defendant’s flat-fee allegation contradicted the signed written contract and was unsupported by evidence. Her general assertion that the documents were organized was insufficiently specific; the work included tax-related review and organization, not merely hole-punching.

Interest was awarded at two percentage points above the applicable base rate from 6 February 2010.

The court relied on §§ 280 and 288 BGB.

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