Tax adviser not liable for correctly prepared tax returns

40 C 216/09Tribunal de Primeira Instância3 de dez. de 2010Direito civilRejeitado

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Resumo Omnilex

The plaintiff sued his tax adviser for €3,292.54, alleging that errors in the 2004–2006 income-tax returns caused lost tax refunds and seeking repayment of €423.99 in fees. The Bochum Local Court dismissed the action. Relying on the expert’s main and supplementary reports, it found that the returns—including the treatment of meal allowances—were correctly prepared and that the 2006 tax-assessment change did not result from any error by the adviser. The fee for the 2006 engagement was contractually due. The plaintiff’s account of information supplied about illness-related absences and overseas stays was not established; he did not attend the hearing or offer evidence. The plaintiff was ordered to bear the costs.

Sumário Omnilex

§§ 91, 708, 711 ZPO; professional liability of a tax adviser and burden of proof: A claim for damages based on allegedly incorrect preparation of tax returns requires proof of a breach of the adviser’s duties and loss causally resulting from that breach. Where expert evidence establishes that the returns were prepared in accordance with the applicable law, and the tax assessment’s subsequent amendment is not attributable to an error by the adviser, the client has no damages claim. A properly performed engagement also leaves the client liable for the agreed remuneration; payment of that fee does not give rise to a repayment claim merely because the client later alleges deficient performance. A party’s unsubstantiated account of information provided to the adviser does not establish the relevant facts where that party offers no supporting evidence.

Texto completo

Amtsgericht Bochum — 40 C 216/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-03

Aktenzeichen: 40 C 216/09

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2010:1203.40C216.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 40. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

im schriftlichen Verfahren am 03.12.2010

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn

nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND:

Der Beklagte ist Steuerberater und war vom Kläger beauftragt, für ihn die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 zu fertigen. Der Beklagte erstellte diese Einkommenssteuererklärungen für den Kläger, reichte sie beim Finanzamt ein, worauf die entsprechenden Bescheide zur Einkommenssteuererklärung gefertigt wurden.

Der Kläger behauptet, die vom Beklagten gefertigten Einkommenssteuererklärungen seien fehlerhaft. Er habe wesentlich weniger Werbungskosten berücksichtigt, als rechtlich möglich gewesen sei und dadurch seien dem Kläger erhebliche höhere Erstattungsbeträge entgangen. Für das Jahr 2004 habe sich dieser Betrag auf 2.309,40 € belaufen, für das Jahr 2005 auf 559,15 €. Für das Jahr 2006 habe der Beklagte ebenfalls eine unrichtige Steuererklärung gefertigt, durch die Korrektur des Finanzamtes sei insoweit allerdings kein Schaden entstanden.

Allerdings ist der Kläger der Auffassung, die von ihm gezahlten Steuerberaterkosten an den Beklagten i. H. v. 423,99 € könne er zurück verlangen.

Insbesondere ist der Kläger der Auffassung, hinsichtlich des Verpflegungsmehraufwandes habe der Beklagte fehlerhaft die Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt unterlassen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.292,54 € nebst Zinsen i. H. v.

5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 22.12.2008 zu

zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe die Einkommenssteuererklärungen und die darin gemachten tatsächlichen Angaben allein auf den Angaben des Klägers erstellt. Insoweit habe ihm der Kläger die in den Einkommenssteuererklärungen genannten Daten und Zeiträume mitgeteilt.

Darüber hinaus ist er der Auffassung, angesichts des Umstandes, dass der Kläger für seine Auslandsaufenthalte die entsprechenden Kosten von seinem Arbeitgeber erhalten habe und er auch eine sogenannte Auslöse erhalten habe, habe er keinen Anspruch auf den von ihm behaupteten Verpflegungsmehraufwand.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und ein schriftliches Ergänzungsgutachten. Insoweit wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 16.07.2010 und 29.09.2010 verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist unbegründet, der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Haupt- und in seinem Ergänzungsgutachten steht es für das Gericht fest, dass der Beklagte die Einkommenssteuererklärungen für den Kläger korrekt und entsprechend den rechtlichen Bestimmungen erstellt und eingereicht hat.

Insoweit hat er überzeugend ausgeführt, dass der Beklagte insbesondere auch hinsichtlich des Verpflegungsmehraufwandes hier im konkreten Einzelfall in keiner Weise fehlerhaft gearbeitet hat, sondern entsprechend der Rechtslage die Einkommenssteuererklärungen des Klägers gefertigt und eingereicht hat.

Der Sachverständige hat insoweit weiter überzeugend ausgeführt, dass auch die geänderte Festsetzung der Einkommenssteuer für das Jahr 2006 nichts an dem gefundenen Ergebnis ändert und diese Änderung des Einkommenssteuerbescheides für 2006 nicht darauf beruht, dass der Beklagte zuvor in irgendeiner Weise fehlerhaft gearbeitet habe.

Dies hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten ausdrücklich nochmals bestätigt und im Übrigen darin auch im Einzelnen erklärt, wie es zur Änderung des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2006 gekommen sein könnte. Jedenfalls hat er auch in seinem Ergänzungsgutachten eindeutig ausgeschlossen, dass der Beklagte bei seiner Arbeit für den Kläger fehlerhaft gearbeitet hat.

Nach diesem Ergebnis auf Grund der eingeholten Sachverständigengutachten steht es fest, dass der Beklagte die Aufträge, die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2006 zu fertigen, ordnungsgemäß erledigt hat und der Kläger durch die Arbeit des Beklagten gerade keinen Schaden erlitten hat.

Darüber hinaus ist er nach diesem Ergebnis natürlich auch verpflichtet, den Steuerberatervertrag mit dem Beklagten für das Jahr 2006 zu erfüllen, was dazu führt, dass er die Steuerberaterkosten i. H. v. 423,99 € für das Jahr 2006 zu Recht vertragsgemäß gezahlt hat. Dies führt dazu, dass ein Rückforderungsanspruch auch insoweit nicht gegeben ist.

Soweit die Parteien darüber streiten, in welchem Umfang der Kläger Angaben über krankheitsbedingte Nichtarbeitszeiten und über die Dauer und den Umfang von Auslandsaufenthalt gegenüber dem Beklagten gemacht hat, so ist insoweit eine Aufklärung bzgl. der Richtigkeit der einen oder anderen Darstellung nicht erfolgt, der Kläger hat es nämlich nicht einmal für nötig befunden, an der mündlichen Verhandlung trotz des Anordnens des persönlichen Erscheinens teilzunehmen, noch hat er für seine Darstellung Beweis angeboten.

Dieses geht zu seinen Lasten mit der Folge, dass hier die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.

Palavras-chave

professional negligencetax advisertax returnexpert evidenceburden of proofcontractual feescosts

The returns were correctly prepared in accordance with the applicable law, and the plaintiff suffered no loss caused by the defendant.

The court accepted the expert’s main and supplementary reports, which found no error, including in the treatment of meal allowances and the 2006 tax assessment amendment. The plaintiff did not substantiate his account of information provided to the defendant.

The fees were properly payable under the tax-adviser contract, so no repayment claim arose.

The defendant had properly performed the 2006 engagement; the plaintiff therefore remained obliged to pay the agreed fee.

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