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Amtsgericht Dülmen — 6 F 308/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-19
Aktenzeichen: 6 F 308/11
ECLI: ECLI:DE:AGCOE2:2013:0419.6F308.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.03.2013 rückständigen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 21.417,61 € zu zahlen, und zwar 13.276,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 44,08 € seit dem 05.07.2011 an das Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen – das Jobcenter-, Kurt-Schumacher-Straße 379, 45897 Gelsenkirchen, und 8.141,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 251,21 € seit dem 05.07.2011 und aus weiteren 240,85 € seit dem 14.02.2013 an die Antragstellerin.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.04.2013 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.248,85 €, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Verfahrenswert wird auf 15.281,49 EUR festgesetzt.
Palavras-chave
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