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Amtsgericht Düsseldorf — 501 IN 188/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-05-24
Aktenzeichen: 501 IN 188/01
ECLI: ECLI:DE:AGD:2002:0524.501IN188.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
Tenor
wird festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie während der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung vom 19.06.2000 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen.
Die Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beträgt 6 Jahre, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der bisherige Insolvenzverwalter wird zum Treuhänder bestimmt, der die Aufgaben nach § 292 InsO wahrnimmt.
Palavras-chave
insolvencyresidual debt dischargeassignment periodtrustee