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Amtsgericht Düsseldorf — 57 C 10172/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-13
Aktenzeichen: 57 C 10172/14
ECLI: ECLI:DE:AGD:2015:0113.57C10172.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 57
Normen: § 97 UrhG; § 257 BGB
Leitsätze
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Der Freistellungsanspruch gegen den Abgemahnten auf Erstattung der Kosten der Abmahnung geht nicht in einen Zahlungsanspruch über, wenn mit dem Abmahnschreiben lediglich ein Abgeltungsvergleich angeboten wird, aber ansonsten kein konkreter Forderungsbetrag geltend gemacht wird.
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Die Berechnung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie für eine Verbreitung eines Werkes über das Internet erfordert, dass der Geschädigte selbst Inhaber von Internet-Verbreitungsrechten ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin gestattet das Gericht, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Palavras-chave
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