Claimant’s burden to prove accident-related vehicle damage

24 C 6736/14Tribunal de Primeira Instância28 de jan. de 2015Direito civil

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Resumo Omnilex

In this first-instance civil proceeding, the Düsseldorf District Court informed the parties that it did not intend to continue taking evidence on the current record and that it would dismiss the claimant’s vehicle-damage claim as unfounded. The defendant’s expert report identified prior front-left damage to the same vehicle in 2011, while vehicle identity, mileage, and valuation details in the claimant’s evidence were inconsistent. The court stated that the claimant had to establish suitable factual and estimation bases for attributing the claimed damage to the accident. It asked the parties to state within two weeks whether they consented to a decision in written proceedings; otherwise, an oral hearing would be scheduled.

Sumário Omnilex

Where the occurrence or extent of vehicle damage is disputed, the claimant must plead and prove the factual foundations and suitable estimation criteria that permit assessment of the damage and its amount, including that the damage as a whole is attributable to the alleged accident. A mere denial of likely pre-existing damage does not discharge that burden. If the probability of substantial prior damage makes it impossible to identify even an accident-related partial loss, the resulting uncertainty entails dismissal of the entire claim. Difficulties in substantiating the damage, or a possible loss unrelated to the accident, cannot be shifted to the defendants. The ruling applies these principles in assessing the significance of vehicle identity, prior-damage records, mileage, and valuation evidence.

Texto completo

Amtsgericht Düsseldorf — 24 C 6736/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-28

Aktenzeichen: 24 C 6736/14

ECLI: ECLI:DE:AGD:2015:0128.24C6736.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 24

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht eine Fortsetzung der Beweisaufnahme auf Basis des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht beabsichtigt. Vielmehr wäre die Klage als unbegründet abzuweisen, da die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die geltend gemachten Schäden nicht nachgekommen ist.

Ist die Entstehung der geltend gemachten Fahrzeugschäden – wie hier – streitig, so ist der Geschädigte verpflichtet, die tatsächlichen Grundlagen und geeignete Schätzgrundlagen, die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Ist eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2012, Az. I-1 W 19/12 [1 O 404/11], BeckRS 2012, 24041; Urteil vom 16.06.2008, Az. I-1 U 266/07, BeckRS 2010, 15954 mwN).

Im vorliegenden Fall ist das Vorhandensein von Vorschäden an der vorderen linken Fahrzeugseite sehr wahrscheinlich. Nachdem die Klägerin nun bestätigt, dass die Fahrzeugidentifikationsnr. auf S. 2 des klägerseits eingereichten Gutachtens des Sachverständigen D (######) richtig ist, ist belegt, dass das seitens der Beklagten eingereichte Gutachten des Sachverständigen G dasselbe Fahrzeug betrifft. In dem Gutachten ist ein Vorschaden an der linken vorderen Fahrzeugecke aus dem Jahr 2011 beschrieben. Das dortige Fahrzeug hat dieselbe Fahrzeug-ID, die gleiche Erstzulassung (welche sich auch aus dem Fahrzeugschein ergibt) und der klägerseitig vorgelegte TÜV-Bericht betrifft sogar dasselbe Kennzeichen (####).

Ein einfaches Bestreiten auf Klägerseite ist bzgl. der Vorschäden nicht ausreichend. Vielmehr trifft ihn nach den oben ausgeführten Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast. Vor dem Hintergrund der Unstimmigkeiten ist auch sehr fraglich, ob sich die Ermittlungen des Gutachters D auf das richtige Fahrzeug beziehen. Insbesondere der ermittelte Wiederbeschaffungswert / Wiederbeschaffungsaufwand kann nicht richtig ermittelt sein, da die Laufleistung laut Gutachten aus 2011 bereits höher war, als sie jetzt angegeben ist. Die Laufleistung ist ein wesentlicher Parameter bei der Ermittlung des Restwertes und des Wiederbeschaffungsaufwandes. Nicht plausibel ist auch, dass die Klägerin das Fahrzeug im Jahr 2012 mit ca. 150.000 km erworben haben, dieses zwei Jahre als Taxi genutzt haben will und in dieser Zeit nur ca. 50.000 km gefahren sein will.

Dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug erst im Mai 2012 erworben haben will, ist zum einen nicht relevant und zum anderen auch nicht belegt.

Der vorgelegte Kaufvertrag betrifft eine andere Fahrzeugidentifikationsnummer, also nicht das streitgegenständliche Fahrzeug. Aber selbst wenn die Beklagte bei der Übernahme des Fahrzeugs von einer geringeren Laufleistung und keinen Vorschäden ausgegangen ist, ist dies im Verhältnis zu den Beklagten nicht entscheidend. Insofern hat die Klägerin möglicherweise einen Schaden, der jedoch nicht auf den Verkehrsunfall zurückzuführen und daher nicht den Beklagten anzulasten ist. Dies gilt ebenfalls für die sich für die Klägerin möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten hinsichtlich der substantiierten Darlegung der Schäden. Dies kann im Verhältnis zu den Beklagten nicht zu deren Lasten gehen.

Es wird um Mitteilung binnen 2 Wochen gebeten, ob seitens der Parteien Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 BGB besteht. Anderenfalls wird zeitnah ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden.

Palavras-chave

burden of proofvehicle damagepre-existing damagecausationdamage assessment

The claimant has not met the burden of pleading and proving the factual basis and suitable estimation criteria for the claimed accident damage.

The defendant’s expert report concerned the same vehicle and recorded prior damage from 2011. The mileage and vehicle-identification discrepancies also cast doubt on the claimant’s expert assessment. If no accident-related partial damage can reliably be identified, uncertainty requires dismissal of the entire claim.

The court does not intend to continue taking evidence on the current record and requests the parties’ consent to a decision in written proceedings.

On the evidence and submissions currently available, the court considers the claim unfounded; absent consent to written proceedings, it will schedule an oral hearing.

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