Amtsgericht Düsseldorf — 25 C 13212/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-30
Aktenzeichen: 25 C 13212/14
ECLI: ECLI:DE:AGD:2015:0430.25C13212.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 25
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 30.04.2015
durch die Richterin Dr. G
beschlossen:
- Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes ausgesetzt.
- Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
I.
Ist Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2, lit. f VO-EG 261/2004 so auszulegen, dass "Flugschein" das Dokument ist, mit dem der Reisende (auch) Anspruch auf die Beförderung auf demjenigen Flug hat, auf dem er herabgestuft wurde, unabhängig davon, ob auf diesem Dokument noch weitere Flüge wie Anschlussflüge oder Rückflüge verzeichnet sind?
II.
a. Wenn Frage I bejaht wird:
Ist Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2, lit. f VO-EG 261/2004 weiter so auszulegen, dass "Preis des Flugscheins" derjenige Betrag ist, den der Reisende für alle auf dem Flugschein verzeichneten Flüge bezahlt hat, auch wenn die Herabstufung nur auf einem der Flüge erfolgte?
b. Wenn Frage I. verneint wird:
Ist für die Ermittlung des Betrages, der Grundlage für die Erstattung nach Art. 10 Abs. 2 VO-EG 261/2004 ist,
aa. auf den veröffentlichten Preis der Airline für die Beförderung auf dem von dem Downgrade betroffenen Teilstück in der gebuchten Klasse abzustellen?
oder
bb. der Quotient aus der Entfernung des von dem Downgrade betroffenen Teilstückesund der Gesamtflugstrecke zu bilden und mit dem Gesamtpreis des Fluges zu multiplizieren?
III.
Ist Art. 10 Abs. 2 VO-EG 261/2004 weiter so auszulegen, dass "Preis des Flugscheins" nur der Preis des reinen Fluges ohne Steuern und Gebühren ist?