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Amtsgericht Düsseldorf — 183 OWi 100 Js 6249/16 - 7/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-28
Aktenzeichen: 183 OWi 100 Js 6249/16 - 7/17
ECLI: ECLI:DE:AGD:2017:0728.183OWI100JS6249.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 183
Tenor
Auf den Antrag des Verteidigers vom 0 wird angeordnet, dass der Betroffene anstelle der mit Bußgeldbescheid vom 0, Az.: X, Bußgeldbehörde: Stadtverwaltung D Amt 32, festgesetzten Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR gemäß §§ 98 ff OWiG 50 Stunden unentgeltliche Arbeit nach näherer Bestimmung durch folgende Stelle:
- Jugendamt - Bezirksamt Mitte D
bis zum Ablauf von zwei Monaten leisten darf.
Es steht ihm frei, innerhalb derselben Frist die Geldbuße vollständig zu bezahlen.
Der Betroffene hat sich unaufgefordert mit dem - Jugendamt - Bezirksamt Mitte in Verbindung zu setzen.
Kommt er dieser Weisung nicht nach oder zahlt er die Geldbuße nicht rechtzeitig, kann gemäß § 98 Abs. 2 OWiG Jugendarrest bis zu einer Woche als Ungehorsamsfolge verhängt werden.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Palavras-chave
fine enforcementunpaid workjuvenile detentionadministrative offences