Amtsgericht Dortmund, 2015-04-28, 425 C 1013/15

425 C 1013/15Tribunal de Primeira Instância28 de abr. de 2015

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Regest

Zumindest in den Fällen, in denen der Kunde über die „Sofort-Kaufen“ Funktion eines online shops eine aus verschiedenen Elementen bestehende Couch, die in 17 verschiedenen Farben und 578 verschiedenen Kombinationen geliefert werden kann, bei der Bestellung im Internet bei jedem Element angezeigt bekommt, wie viele Artikel verfügbar sind und die Bestellung sich auf die im Netz angebotene Farbkombination schwarz/weiß bezieht, liegt keine individuelle Auswahl und Herstellung vor, die das Widerrufsrecht des Kunden gem. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausschließt.

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Amtsgericht Dortmund — 425 C 1013/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-28

Aktenzeichen: 425 C 1013/15

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2015:0428.425C1013.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 425 C

Leitsätze

Zumindest in den Fällen, in denen der Kunde über die „Sofort-Kaufen“ Funktion eines online shops eine aus verschiedenen Elementen bestehende Couch, die in 17 verschiedenen Farben und 578 verschiedenen Kombinationen geliefert werden kann, bei der Bestellung im Internet bei jedem Element angezeigt bekommt, wie viele Artikel verfügbar sind und die Bestellung sich auf die im Netz angebotene Farbkombination schwarz/weiß bezieht, liegt keine individuelle Auswahl und Herstellung vor, die das Widerrufsrecht des Kunden gem. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausschließt.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1680,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2014 Zug um Zug gegen Übergabe der Couch-Garnitur (Modell G8009D, Hauptfarbe Weiß, Nebenfarbe Schwarz, Liege linksbündig) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Couch-Garnitur in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 139,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 20.2.2015 zu zahlen

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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