Amtsgericht Dortmund, 2018-07-03, 512 C 4/18

512 C 4/18Tribunal de Primeira Instância3 de jul. de 2018

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Regest

1. Eine Beschlussanfechtungsklage hat hinsichtlich der Zahlungspflicht bezgl. der Abrechnungsspitze einer Jahresabrechnung keine aufschiebende Wirkung. 2. Eine Aussetzung des Zahlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussanfechtungsverfahrens gem. § 148 ZPO scheidet aus, weil das Ergebnis eines solchen Verfahrens nicht vorgreiflich ist.

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Amtsgericht Dortmund — 512 C 4/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-03

Aktenzeichen: 512 C 4/18

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2018:0703.512C4.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 512 C

Normen: WEG § 16; WEG § 28; ZPO § 148

Leitsätze

  1. Eine Beschlussanfechtungsklage hat hinsichtlich der Zahlungspflicht bezgl. der Abrechnungsspitze einer Jahresabrechnung keine aufschiebende Wirkung.

  2. Eine Aussetzung des Zahlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussanfechtungsverfahrens gem. § 148 ZPO scheidet aus, weil das Ergebnis eines solchen Verfahrens nicht vorgreiflich ist.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.840,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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