425 C 970/18•Amtsgericht Dortmund, 2018-07-19, 425 C 970/18
Amtsgericht Dortmund, 2018-07-19, 425 C 970/18
425 C 970/18Tribunal de Primeira Instância19 de jul. de 2018
Regest
1. Auf den Kaufvertrag über Konzertkarten bei einem holländischen Tickethändler ist deutsches Recht anwendbar. 2. Das Angebot um Erwerb von Konzertkarten auf einer Internetseite eines Tickethändlers stellt lediglich eine invitatio ad offerendum dar. 3. Der Kunde gibt über die Auswahl der Karten das Angebot auf Vertragsschluss ab. 4. Die Annahme des Angebots erfolgt durch das Bestätigungsschreiben des Tickethändlers. 5. Der Zusatz in der Bestätigung „Super Sicht“ ist eine Beschaffenheitsvereinbarung. 6. Plätze im Oberrang ca. 90 Grad zu Bühne haben zumindest keine „Super Sicht“, unabhängig davon, ob die Sicht konkret beschränkt ist.
Texto completo
Amtsgericht Dortmund — 425 C 970/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-07-19
Aktenzeichen: 425 C 970/18
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2018:0719.425C970.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 425 C
Normen: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) Rom I VO; BGB§ 346,BGB§434 Abs. 1,BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440, BGB § 323
Leitsätze
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Auf den Kaufvertrag über Konzertkarten bei einem holländischen Tickethändler ist deutsches Recht anwendbar.
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Das Angebot um Erwerb von Konzertkarten auf einer Internetseite eines Tickethändlers stellt lediglich eine invitatio ad offerendum dar.
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Der Kunde gibt über die Auswahl der Karten das Angebot auf Vertragsschluss ab.
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Die Annahme des Angebots erfolgt durch das Bestätigungsschreiben des Tickethändlers.
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Der Zusatz in der Bestätigung „Super Sicht“ ist eine Beschaffenheitsvereinbarung.
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Plätze im Oberrang ca. 90 Grad zu Bühne haben zumindest keine „Super Sicht“, unabhängig davon, ob die Sicht konkret beschränkt ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 305,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2017 Zug um Zug gegen Übergabe zweier Konzerttickets für die Veranstaltung Depeche Mode, 15.01.2018, 20:00 Uhr, Lanxess Arena Köln, Ticketnummern #####/#### DE und #####/#### DE zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 83,54 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen
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