33 F 169/16•Amtsgericht Detmold, 2016-10-26, 33 F 169/16
Amtsgericht Detmold, 2016-10-26, 33 F 169/16
33 F 169/16Tribunal de Primeira Instância26 de out. de 2016
Regest
Trotz eines entgegenstehenden Willens des Kindes kann ein Umgang dem Wohl des Kindes dienen, wenn feststeht, dass der geäußerte Wille des Kindes durch Dritte beeinflusst worden ist.
Texto completo
Amtsgericht Detmold — 33 F 169/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-10-26
Aktenzeichen: 33 F 169/16
ECLI: ECLI:DE:AGDT:2016:1026.33F169.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: §§ 1684, 1697 a BGB
Leitsätze
Trotz eines entgegenstehenden Willens des Kindes kann ein Umgang dem Wohl des Kindes dienen, wenn feststeht, dass der geäußerte Wille des Kindes durch Dritte beeinflusst worden ist.
Tenor
I.
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem gemeinsamen Kind W I, * 02.10.2006 Umgang zu üben wie folgt:
In der Zeit vom 01.11.2016 – 28.02.2017
alle vier Wochen, jeweils in der Zeit von Samstag 10:00 Uhr bis Samstag 16:00 Uhr, erstmals am 12.11.2016.
Ab März 2017:
alle zwei Wochen, jeweils in der Zeit von Samstag 10:00 Uhr bis Samstag 19:00 Uhr, erstmals am 11.03.2017.
II.
Der Antragsteller holt W zur Ausübung des Umgangs pünktlich am Wohnsitz der Antragsgegnerin ab und bringt W pünktlich dorthin wieder zurück.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, W pünktlich zur Abholung durch den Antragsteller bereitzuhalten und an den Antragsteller herauszugeben.
III.
Bei Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Regelungen kann das Gericht gegenüber dem jeweils Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder unmittelbar Ordnungshaft anordnen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.
V.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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