63 INj 139/04•Amtsgericht Duisburg, 2004-06-23, 63 INj 139/04
Amtsgericht Duisburg, 2004-06-23, 63 INj 139/04
63 INj 139/04Tribunal de Primeira Instância23 de jun. de 2004
Regest
1. Behauptet ein Schuldner, der vor nicht allzu langer Zeit noch selbständig tätig war, er sei vermögenslos oder seine Vermögenslage sei ihm im Einzelnen nicht bekannt, so ist sein Insolvenzantrag nur zulässig, wenn der Schuldner in der Antragsbegründung nachvollziehbar und glaubhaft die Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage und den Verbleib seines früheren Vermögens schildert. 2. Entsprechendes gilt beim Eigenantrag einer Kapitalgesellschaft. Der gesetzliche Vertreter hat die geschäftliche Entwicklung darzustellen, die zur gegenwärtigen Lage der Gesellschaft geführt hat. 3. Die angebliche Unmöglichkeit, eine solche Darstellung zu liefern, ist unerheblich, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Schuldner vor der Antragstellung auf die Unaufklärbarkeit der Vermögensverhältnisse im Insolvenzverfahren hingearbeitet hat. AG Duisburg, Beschluss vom 23.06.2004 - 63 IN 139/04 (rechts-kräftig)
Texto completo
Amtsgericht Duisburg — 63 INj 139/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-23
Aktenzeichen: 63 INj 139/04
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2004:0623.63INJ139.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 13, § 3 Abs. 1
Leitsätze
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Behauptet ein Schuldner, der vor nicht allzu langer Zeit noch selbständig tätig war, er sei vermögenslos oder seine Vermögenslage sei ihm im Einzelnen nicht bekannt, so ist sein Insolvenzantrag nur zulässig, wenn der Schuldner in der Antragsbegründung nachvollziehbar und glaubhaft die Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage und den Verbleib seines früheren Vermögens schildert.
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Entsprechendes gilt beim Eigenantrag einer Kapitalgesellschaft. Der gesetzliche Vertreter hat die geschäftliche Entwicklung darzustellen, die zur gegenwärtigen Lage der Gesellschaft geführt hat.
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Die angebliche Unmöglichkeit, eine solche Darstellung zu liefern, ist unerheblich, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Schuldner vor der Antragstellung auf die Unaufklärbarkeit der Vermögensverhältnisse im Insolvenzverfahren hingearbeitet hat.
AG Duisburg, Beschluss vom 23.06.2004 - 63 IN 139/04 (rechts-kräftig)
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
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