Amtsgericht Duisburg, 2005-10-04, 60 IN 136/02

60 IN 136/02Tribunal de Primeira Instância4 de out. de 2005

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Regest

Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Zwischen- oder Schlussrechnung des Insolvenzverwalters ist das Insolvenzgericht nur zuständig, wenn sich die Einwendungen gegen ein Verteilungsverzeichnis oder das Schlussverzeichnis richten. In der Eigenverwaltung gilt Gleiches für die Rechnungslegung des Schuldners. In der Eigenverwaltung einer juristischen Person ist das Insolvenzgericht für eine Entscheidung über die Vergütung der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin nicht zuständig. Die Vergütung richtet sich nach dem Anstellungsvertrag der Organmitglieder mit der Schuldnerin. Für den Abschluss oder die Änderung dieses Vertrages bleiben die Gesellschaftsorgane zuständig.

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Amtsgericht Duisburg — 60 IN 136/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-10-04

Aktenzeichen: 60 IN 136/02

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2005:1004.60IN136.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: GVG § 13, InsO § 270, § 281 Abs. 3, § 66 Abs. 1, § 197 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3, § 194, § 64; GmbHG § 46 Nr. 5, AktG § 84 Abs. 1 Satz 5

Leitsätze

Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Zwischen- oder Schlussrechnung des Insolvenzverwalters ist das Insolvenzgericht nur zuständig, wenn sich die Einwendungen gegen ein Verteilungsverzeichnis oder das Schlussverzeichnis richten. In der Eigenverwaltung gilt Gleiches für die Rechnungslegung des Schuldners.

In der Eigenverwaltung einer juristischen Person ist das Insolvenzgericht für eine Entscheidung über die Vergütung der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin nicht zuständig. Die Vergütung richtet sich nach dem Anstellungsvertrag der Organmitglieder mit der Schuldnerin. Für den Abschluss oder die Änderung dieses Vertrages bleiben die Gesellschaftsorgane zuständig.

Tenor

hat das Amtsgericht Duisburg als Insolvenzgericht beschlossen:

Der Antrag der Insolvenzgläubigerin A vom 27.09.2005 auf gerichtliche Entscheidung über ihre Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Schuldnerin über die Amtsführung während der Eigenverwaltung wird zurückgewiesen.

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