60 IN 136/02•Amtsgericht Duisburg, 2005-10-04, 60 IN 136/02
Amtsgericht Duisburg, 2005-10-04, 60 IN 136/02
60 IN 136/02Tribunal de Primeira Instância4 de out. de 2005
Regest
Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Zwischen- oder Schlussrechnung des Insolvenzverwalters ist das Insolvenzgericht nur zuständig, wenn sich die Einwendungen gegen ein Verteilungsverzeichnis oder das Schlussverzeichnis richten. In der Eigenverwaltung gilt Gleiches für die Rechnungslegung des Schuldners. In der Eigenverwaltung einer juristischen Person ist das Insolvenzgericht für eine Entscheidung über die Vergütung der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin nicht zuständig. Die Vergütung richtet sich nach dem Anstellungsvertrag der Organmitglieder mit der Schuldnerin. Für den Abschluss oder die Änderung dieses Vertrages bleiben die Gesellschaftsorgane zuständig.
Texto completo
Amtsgericht Duisburg — 60 IN 136/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-10-04
Aktenzeichen: 60 IN 136/02
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2005:1004.60IN136.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: GVG § 13, InsO § 270, § 281 Abs. 3, § 66 Abs. 1, § 197 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3, § 194, § 64; GmbHG § 46 Nr. 5, AktG § 84 Abs. 1 Satz 5
Leitsätze
Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Zwischen- oder Schlussrechnung des Insolvenzverwalters ist das Insolvenzgericht nur zuständig, wenn sich die Einwendungen gegen ein Verteilungsverzeichnis oder das Schlussverzeichnis richten. In der Eigenverwaltung gilt Gleiches für die Rechnungslegung des Schuldners.
In der Eigenverwaltung einer juristischen Person ist das Insolvenzgericht für eine Entscheidung über die Vergütung der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin nicht zuständig. Die Vergütung richtet sich nach dem Anstellungsvertrag der Organmitglieder mit der Schuldnerin. Für den Abschluss oder die Änderung dieses Vertrages bleiben die Gesellschaftsorgane zuständig.
Tenor
hat das Amtsgericht Duisburg als Insolvenzgericht beschlossen:
Der Antrag der Insolvenzgläubigerin A vom 27.09.2005 auf gerichtliche Entscheidung über ihre Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Schuldnerin über die Amtsführung während der Eigenverwaltung wird zurückgewiesen.
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