62 IN 32/07•Amtsgericht Duisburg, 2007-10-08, 62 IN 32/07
Amtsgericht Duisburg, 2007-10-08, 62 IN 32/07
62 IN 32/07Tribunal de Primeira Instância8 de out. de 2007
Regest
Ein Rechtsanwalt verstößt gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43 a Abs. 4 BRAO), wenn er in einem Insolvenzverfahren zugleich einen Drittschuldner oder einen Interessenten für die Übernahme von Teilen der Insolvenzmasse und einen Insolvenzgläubiger vertritt. Eine in dieser Lage erteilte Stimmrechtsvollmacht des Insolvenzgläubigers für den Anwalt ist unwirksam (§§ 134, 139 BGB). Eine vorausgehende konstitutive Zurückweisung des Anwalts durch den Versammlungsleiter ist nicht erforderlich. Ist der organschaftliche Vertreter des Schuldners zugleich Insolvenzgläubiger, so ist er wegen schwerwiegender Interessenkollision von der Teilnahme an der Abstimmung über die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters ausgeschlossen. Das Insolvenzgericht hat bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines von der Gläubigerversammlung gewählten Insolvenzverwalters von Amts wege zu prüfen, ob die Wahl wirksam war. Der Richter kann über die Bestellung des Gewählten auch dann entscheiden (§ 18 Abs. 2 RPflG, § 57 Satz 3 InsO), wenn er an der Versammlung nicht teilgenommen hat. In einem solchen Fall ist der Richter befugt, in eigener Zuständigkeit die Vorfrage zu beurteilen, ob der Wahlbeschluss wirksam zustande gekommen ist.
Texto completo
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 32/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-10-08
Aktenzeichen: 62 IN 32/07
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2007:1008.62IN32.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 57, § 76 Abs. 2, § 77; RPflG § 18 Abs. 2, BRAO § 43 a Abs. 4; BGB §§ 134, 139.
Leitsätze
Ein Rechtsanwalt verstößt gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43 a Abs. 4 BRAO), wenn er in einem Insolvenzverfahren zugleich einen Drittschuldner oder einen Interessenten für die Übernahme von Teilen der Insolvenzmasse und einen Insolvenzgläubiger vertritt. Eine in dieser Lage erteilte Stimmrechtsvollmacht des Insolvenzgläubigers für den Anwalt ist unwirksam (§§ 134, 139 BGB). Eine vorausgehende konstitutive Zurückweisung des Anwalts durch den Versammlungsleiter ist nicht erforderlich.
Ist der organschaftliche Vertreter des Schuldners zugleich Insolvenzgläubiger, so ist er wegen schwerwiegender Interessenkollision von der Teilnahme an der Abstimmung über die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters ausgeschlossen.
Das Insolvenzgericht hat bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines von der Gläubigerversammlung gewählten Insolvenzverwalters von Amts wege zu prüfen, ob die Wahl wirksam war.
Der Richter kann über die Bestellung des Gewählten auch dann entscheiden (§ 18 Abs. 2 RPflG, § 57 Satz 3 InsO), wenn er an der Versammlung nicht teilgenommen hat. In einem solchen Fall ist der Richter befugt, in eigener Zuständigkeit die Vorfrage zu beurteilen, ob der Wahlbeschluss wirksam zustande gekommen ist.
Tenor
Die Bestellung von Rechtsanwalt W zum Insolvenzverwalter wird abgelehnt.
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