Amtsgericht Duisburg, 2009-02-02, 46 L 197/04, 46 L 198/04, 46 L 199/04, 46 L 200/04, 46 L 94/05

46 L 197/04, 46 L 198/04, 46 L 199/04, 46 L 200/04, 46 L 94/05Tribunal de Primeira Instância2 de fev. de 2009

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Regest

1. Die Grundsätze über die Verwirkung der Vergütung eines Insolvenzverwalters wegen schwerwiegender Verletzung seiner Treuepflicht, insbesondere seiner Pflicht zur Wahrhaftigkeit und Redlichkeit innerhalb und außerhalb seines Amtes, gelten auch für Zwangsverwalter. 2. Ein Zwangsverwalter, der innerhalb oder außerhalb seines Amtes beharrlich in strafbarer Weise über seine persönlichen oder fachlichen Verhältnisse täuscht, insbesondere einen falschen Doktortitel führt, verwirkt den Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung. 3. Eine Untätigkeitsbeschwerde oder ein entsprechender, auf § 11 Abs. 2 RPflG beruhender Rechtsbehelf gegen die Untätigkeit eines Rechtspflegers in Zwangsverwaltungsverfahren kommt allenfalls in Betracht, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, dass das Verhalten des Rechtspflegers auf Willkür beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt, die den Bereich der den Rechtspflegern zustehenden Unabhängigkeit verlässt. 4. Die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers (§ 9 RPflG) umfasst ebenso wie beim Richter auch das Recht und die Pflicht, eigenverantwortlich darüber zu befinden, in welcher Reihenfolge und mit welchem sachlichen Vorrang er die anfallenden Geschäfte erledigt und wie eingehend er seine Entscheidungen vorbereitet. 5. Aus der Aufsichtspflicht des Vollstreckungsgerichts (§§ 153, 154 Satz 3 ZVG) folgt, dass das Gericht nach Eingang eines Vergütungsantrags des Zwangs-verwalters nach pflichtgemäßem Ermessen alle Umstände aufzuklären hat, die nach seiner Einschätzung für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind. Es ist hierbei nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden, sondern hat jedem hinreichenden Anhaltspunkt nachzugehen. AG Duisburg, Beschluss vom 2. 2. 2009 – 46 L 197/04 (rechts¬kräftig)

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Amtsgericht Duisburg — 46 L 197/04, 46 L 198/04, 46 L 199/04, 46 L 200/04, 46 L 94/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-02-02

Aktenzeichen: 46 L 197/04, 46 L 198/04, 46 L 199/04, 46 L 200/04, 46 L 94/05

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2009:0202.46L197.04.46L198.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vollstreckungsgericht

Normen: ZVG § 152a, ZwVwV §§ 17 bis 21, BGB § 654, StGB § 132 a Abs.1 Nr. 1

Leitsätze

  1. Die Grundsätze über die Verwirkung der Vergütung eines Insolvenzverwalters wegen schwerwiegender Verletzung seiner Treuepflicht, insbesondere seiner Pflicht zur Wahrhaftigkeit und Redlichkeit innerhalb und außerhalb seines Amtes, gelten auch für Zwangsverwalter.

  2. Ein Zwangsverwalter, der innerhalb oder außerhalb seines Amtes beharrlich in strafbarer Weise über seine persönlichen oder fachlichen Verhältnisse täuscht, insbesondere einen falschen Doktortitel führt, verwirkt den Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung.

  3. Eine Untätigkeitsbeschwerde oder ein entsprechender, auf § 11 Abs. 2 RPflG beruhender Rechtsbehelf gegen die Untätigkeit eines Rechtspflegers in Zwangsverwaltungsverfahren kommt allenfalls in Betracht, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, dass das Verhalten des Rechtspflegers auf Willkür beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt, die den Bereich der den Rechtspflegern zustehenden Unabhängigkeit verlässt.

  4. Die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers (§ 9 RPflG) umfasst ebenso wie beim Richter auch das Recht und die Pflicht, eigenverantwortlich darüber zu befinden, in welcher Reihenfolge und mit welchem sachlichen Vorrang er die anfallenden Geschäfte erledigt und wie eingehend er seine Entscheidungen vorbereitet.

  5. Aus der Aufsichtspflicht des Vollstreckungsgerichts (§§ 153, 154 Satz 3 ZVG) folgt, dass das Gericht nach Eingang eines Vergütungsantrags des Zwangs-verwalters nach pflichtgemäßem Ermessen alle Umstände aufzuklären hat, die nach seiner Einschätzung für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind. Es ist hierbei nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden, sondern hat jedem hinreichenden Anhaltspunkt nachzugehen.

AG Duisburg, Beschluss vom 2. 2. 2009 – 46 L 197/04 (rechts¬kräftig)

Tenor

  1. Die Erinnerung des Beteiligten H gegen die angebliche Untätigkeit des Rechtspflegers wird zurückgewiesen.

  2. Die Anträge des Beteiligten H auf Festsetzung der Vergütung und Auslagen für die Abrechnungsjahre 2006, 2007 und 2008 werden zurückgewiesen.

  3. Die Kosten des Verfahrens über die zurückgewiesenen Anträge trägt der Beteiligte H.

  4. Gegenstandswert: 389.772,39 EUR.

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