Amtsgericht Duisburg, 2011-02-23, 64 IK 248/10

64 IK 248/10Tribunal de Primeira Instância23 de fev. de 2011

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Geschäftsanteile des Schuldners an einer Wohnungsgenossenschaft, die nicht zur Kapitalanlage, sondern lediglich zur Absicherung des Nutzungsverhältnisses über die von dem Schuldner und seiner Familie genutzte Erstwohnung bestimmt sind, gehören zum insolvenzfreien Vermögen.

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Amtsgericht Duisburg — 64 IK 248/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-23

Aktenzeichen: 64 IK 248/10

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2011:0223.64IK248.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 64. Abteilung des Amtsgerichts

Normen: InsO § 35 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 109 Abs. 1 Satz 2, GenG § 66

Leitsätze

Geschäftsanteile des Schuldners an einer Wohnungsgenossenschaft, die nicht zur Kapitalanlage, sondern lediglich zur Absicherung des Nutzungsverhältnisses über die von dem Schuldner und seiner Familie genutzte Erstwohnung bestimmt sind, gehören zum insolvenzfreien Vermögen.

Tenor

In dem Insolvenzverfahren werden dem Schuldner aufgrund seines Antrags vom 19.10.2010 die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Insolvenzverfahren gestundet, soweit sie nicht im Verlaufe des Verfahrens aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können (§ 4a Abs. 1, 3, § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Stundung gilt, wenn sie nicht zuvor aufgehoben wird (§ 4c InsO), bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

Mit der Stundung ist nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verbunden.

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