163 IN 170/14•Amtsgericht Essen, 2015-07-09, 163 IN 170/14
Amtsgericht Essen, 2015-07-09, 163 IN 170/14
163 IN 170/14Tribunal de Primeira Instância9 de jul. de 2015
Regest
1. Der vorläufige Sachwalter erhält eine Vergütung in Höhe von 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. 2. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. b InsVV kann der vorläufige Sachwalter bei einer Unternehmensfortführung im Eröffnungsverfahren einen Vergütungszuschlag verlangen. 3. Wenn der vorläufige Sachwalter bereits mit Verfahrenseinleitung die Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen hat, er mit der Schuldnerin ein Informations- und Freigabeverfahren abgestimmt und in der Folgezeit bis zur Eröffnung durchgängig beibehalten hat, kann dies grundsätzlich einen Zuschlag rechtfertigen. 4. Für die Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Information der Mitarbeiter der Schuldnerin über die Belange des Verfahrens kann der vorläufige Sachwalter keinen Zuschlag begehren.
Texto completo
Amtsgericht Essen — 163 IN 170/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-09
Aktenzeichen: 163 IN 170/14
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2015:0709.163IN170.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 163 IN
Normen: InsO § 63 Abs. 1; InsO § 63 Abs. 3 analog; InsVV § 12 Abs. 1 analog; InsVV § 3 Abs. 1 lit. b
Leitsätze
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Der vorläufige Sachwalter erhält eine Vergütung in Höhe von 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters.
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Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. b InsVV kann der vorläufige Sachwalter bei einer Unternehmensfortführung im Eröffnungsverfahren einen Vergütungszuschlag verlangen.
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Wenn der vorläufige Sachwalter bereits mit Verfahrenseinleitung die Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen hat, er mit der Schuldnerin ein Informations- und Freigabeverfahren abgestimmt und in der Folgezeit bis zur Eröffnung durchgängig beibehalten hat, kann dies grundsätzlich einen Zuschlag rechtfertigen.
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Für die Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Information der Mitarbeiter der Schuldnerin über die Belange des Verfahrens kann der vorläufige Sachwalter keinen Zuschlag begehren.
Tenor
wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
| Vergütung | 16.949,16 EUR | |
|---|---|---|
| zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von | 3.220,34 EUR |
| Endbetrag | 20.169,50 EUR. |
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Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
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