14 C 391/04•Amtsgericht Erkelenz, 2004-12-17, 14 C 391/04
Amtsgericht Erkelenz, 2004-12-17, 14 C 391/04
14 C 391/04Tribunal de Primeira Instância17 de dez. de 2004
Regest
1. Der Widerruf eine Verbraucherdarlehensvertrages, der mit einem Kaufvertrag verbunden ist, ist gegenüber dem Darlehensgeber zu erklären. 2. Der das Darlehen vermittelnde Verkäufer kann Empfangsbote des Darlehensgebers sein. Dies setzt aber voraus, dass der Widerruf den Rückschluss darauf zulässt, dass zumindest auch der Darlehensvertrag widerrufen werden sollte. 3. Voraussetzung für die Berufung auf eine Tiefpreisgarantie ist, dass ein Wettbewerber die selbe Ware anbietet. Das ist bei einem Komplettangebot (hier: Couchgarnitur) auch dann nicht der Fall, wenn bei dem Wettbewerber ein Teil (hier: Hocker) fehlt.
Texto completo
Amtsgericht Erkelenz — 14 C 391/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-17
Aktenzeichen: 14 C 391/04
ECLI: ECLI:DE:AGERK:2004:1217.14C391.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: BGB §§ 280 Abs. 1, 281 Abs 2, 495 Abs. 1, 358 Abs., 355
Leitsätze
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Der Widerruf eine Verbraucherdarlehensvertrages, der mit einem Kaufvertrag verbunden ist, ist gegenüber dem Darlehensgeber zu erklären.
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Der das Darlehen vermittelnde Verkäufer kann Empfangsbote des Darlehensgebers sein. Dies setzt aber voraus, dass der Widerruf den Rückschluss darauf zulässt, dass zumindest auch der Darlehensvertrag widerrufen werden sollte.
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Voraussetzung für die Berufung auf eine Tiefpreisgarantie ist, dass ein Wettbewerber die selbe Ware anbietet. Das ist bei einem Komplettangebot (hier: Couchgarnitur) auch dann nicht der Fall, wenn bei dem Wettbewerber ein Teil (hier: Hocker) fehlt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, and die Klägerin 719,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 08.04.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil beitreibaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Be-ginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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