Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 1979-03-15, 18 F 69/78

18 F 69/78Tribunal de Primeira Instância15 de mar. de 1979

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Scheidung, Elterliche Sorge und Beachtung des Kindeswunsches, Unterhaltsansprüche

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Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer — 18 F 69/78 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1979-03-15

Aktenzeichen: 18 F 69/78

ECLI: ECLI:DE:AGGE2:1979:0315.18F69.78.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: §§ 1601, 1610, 1570, 1566 BGB

Leitsätze

Scheidung, Elterliche Sorge und Beachtung des Kindeswunsches, Unterhaltsansprüche

Tenor

I.

Die am 00.00.0000 vor dem Standesbeamten in F. unter der Heirats-Reg.-Nr.: … geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II.

Die elterliche Gewalt über die Kinder der Parteien N., geb. 00.00.0000 und X., geb. am 00.00.0000 wird der Antragstellerin übertragen.

Die elterliche Gewalt über das Kind R., geb. am 00.00.0000 wird dem Antragsgegner übertragen.

III.

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin monatlich im voraus eine Rente in Höhe von 800,-- DM für das Kind N. und von 800,-- DM für das Kind X. zu zahlen, beginnend mit dem 01. Tag des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

IV.

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin monatlich im Voraus eine Rente in Höhe von 3.383,-- DM zu zahlen, beginnend mit dem 01. Tag des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

V.

Vom Konto Nr. … des Herrn V. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in H. werden auf das Konto Nr. … der Frau W., geb. Q. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in H. Rentenanwartschaften in Höhe von 262,20 DM monatlich, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.

VI.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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