Amtsgericht Grevenbroich, 2010-10-22, 13 F 75/09

13 F 75/09Tribunal de Primeira Instância22 de out. de 2010

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Amtsgericht Grevenbroich — 13 F 75/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-22

Aktenzeichen: 13 F 75/09

ECLI: ECLI:DE:AGGV:2010:1022.13F75.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht

Tenor

Die am 04.08.1980 vor dem Standesbeamten in H unter Heiratsregister Nr. xxx geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, Versicherungsnummer xxx zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 20,6817 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 30.04.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, Versicherungsnummer xxx zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 4,8582 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, bezogen auf den 30.04.2009 übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der S.AG in Höhe von 3.078,25 € unterbleibt.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 443,00 € zu zahlen.

Der Unterhalt ist befristet auf 7 Jahre ab Rechtskraft der Scheidung.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Entscheidung zu Ziffer 3 ist ab Rechtskraft der Entscheidung zu Ziffer 1 sofort wirksam.

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