Amtsgericht Grevenbroich, 2026-08-19, 21 F 15/24

21 F 15/24Tribunal de Primeira Instância19 de ago. de 2026

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Amtsgericht Grevenbroich — 21 F 15/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-19

Aktenzeichen: 21 F 15/24

ECLI: ECLI:DE:AGGV:2026:0819.21F15.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt für den Antragsteller, z. Hd. der Kindesmutter in Höhe von 2.805,00 € für den Zeitraum von Oktober 2023 bis einschließlich März 2024 zu zahlen.

Der Antragsgegneer wird verpflichtet, beginnend mit dem Monat April 2024 Kindesunterhalt an den Antragstellere, z. Hd. der Kindesmutter in Höhe von monatlich 110 % des Mindesunterhalt entsprechend der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle unter Abzug des Kindergeldes entsprechend des jeweils gültigen Kindergeldgesetzes derzeitiger Zahlbetrag 482,00 € zu Händen der Kindesmutter regelmäßig im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen.

Im übigen wird der Antrag zurückgenommen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Gründe

21 F 15/24Verkündet am 23.09.2024
Amtsgericht Grevenbroich

Familiengericht

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss | | | | | |

In der Familiensache

des ……., geboren am ……., gesetzlich vertreten durch …….

Antragstellers,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …..

gegen

Herrn ……

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …..

hat das Amtsgericht Grevenbroich im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 02.09.2024 durch den Richter am Amtsgericht Piontek beschlossen:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt für den Antragsteller, z.Hd. der Kindesmutter in Höhe von 2.805,00 € für den Zeitraum von Oktober 2023 bis einschließlich März 2024 zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, beginnend mit dem Monat April 2024 Kindesunterhalt an den Antragsteller, z.Hd. der Kindesmutter in Höhe von monatlich 110% des Mindestunterhalt entsprechend der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle unter Abzug des Kindergeldes entsprechend des jeweils gültigen Kindergeldgesetzes derzeitiger Zahlbetrag 482,00 € zu Händen der Kindesmutter regelmäßig im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner rückständigen und laufenden Kindesunterhalt.

Die beteiligten sind Eltern des am 24.05.2016 geborenen Sohnes Mads Peiffer, der bei der Kindesmutter lebt. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet.

Im Verfahren 21 F 64/23 des Amtsgerichts Grevenbroich verständigten die Kindesmutter und der Antragsgegner sich auf ein vierzehntägiges Umgangsrecht des Antragsgegners von donnerstags bis montags.

Mit Schreiben vom 25.10.2023 wurde der Antragsgegner aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und Kindesunterhalt nach Berechnung zu bezahlen (Bl. 6 f.GA). Mit Schreiben vom 06.12.2023 meldete sich die Verfahrensbevollmächtigte des Antraggegners und erteilte Auskunft. unter Übersendung der Brutto-/Nettobezüge für den Zeitraum von Oktober 2022 bis September 2023. In der Abrechnung für Dezember 2022 ist ein Gesamtbruttolohn für das Jahr 2023 von 61.277,23 € ausgewiesen (Bl. 13 GA) sowie für das Jahr 2023 bis Oktober ein Gesamtbruttolohn von 54.550,00 €.

Der Antragsgegner zahlt monatlich an die Allianz Riesterente monatlich 120,00 €, die Allianz Invalidenschutz monatlich 31,70 €, die Allianz Zahnzusatz mit monatlich 31,27 € sowie Internetkosten für den Antragsteller und die Kindesmutter mit monatlich 24,98 €. Zudem entrichtet er das Essensgeld für den Antragsteller mit monatlich 60,00 €

Der Antragsteller behauptet, beim Essensgeld von monatlich 60,00 € würden alle Ferien und alle Fehltage des Kindes in Abzug gebracht werden. Der Betrag werde unter Beibringung einer Abrechnung erstattet.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten,

rückständigen Kindesunterhalt für den Antragsteller, z.Hd. der Kindesmutter in Höhe von 3.165,00 € für den Zeitraum von Oktober 2023 bis einschließlich März 2024 zu zahlen;

beginnend mit dem Monat April 2024 Kindesunterhalt an den Antragsteller, z.Hd. der Kindesmutter in Höhe von monatlich 120% des Mindestunterhalt entsprechend der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle unter Abzug des Kindesgeldes entsprechend des jeweils gültigen Kindergeldgesetzes derzeitiger Zahlbetrag 537,00 € zu Händen der Kindesmutter regelmäßig im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner behauptet, er zahle auf ein Arbeitgeberdarlehen monatlich einen Betrag von 250,00 € (vgl. Bl. 70). Das Darlehen sei zur Finanzierung eines benötigten Pkws aufgenommen worden. Zudem zahle er auf ein Darlehen bei der Targo-Bank monatlich 125,30 € (vgl. Bl. 70). Dieses Darlehen diene der Finanzierung eines Fahrrades.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

A.

Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt gemäß § 1602 ff. BGB in Höhe von insgesamt 2.805,00 € für rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von Oktober 2023 bis einschließlich März 2024 sowie ab April 2024 auf laufenden Unterhalt von 110 % des Mindestunterhalt entsprechend der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle, derzeitig 482,00 €.

Vorliegend kann zur Bestimmung des Unterhaltes auf das Einkommen des Antragsgegners abgestellt werden.

a)

Der Bedarf bemisst sich beim Kindesunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes, die es regelmäßig bis zum Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern ableitet. Es kommt hierbei auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an. Dabei ist die Unterhaltspflicht aber auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss. Der Kindesunterhalt kann daher in der hier vorliegenden Fallkonstellation des sogenannten Residenzmodells in der Regel aufgrund des vom Barunterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ermittelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2020 - XII ZB 499/19 -, BGHZ 227, 41-49).

b)

Das Bruttoeinkommen des Antragsgegners beläuft sich auf 5.395,84 € monatlich bzw. jährlich 64.750,08 €.

Der Antragsgegner erzielt einen monatlichen Bruttolohn von 5.100,00 €, mithin jährlich 61.200,00 €. Hinzuzurechnen ist das sich aus der Abrechnung für Mai 2023 (Bl. 21 GA) ergebene Urlaubsgeld von 2.550,00 €, monatsanteilig von 212,50 €, sowie die sich aus der Abrechnung für Oktober 2023 (Bl. 26 GA) ergebene Inflationsausgleichsprrämie von 1.000,00 €, monatsanteilig von 83,34 €. Die Infaltionsausgleichsprämie ist ein steuerfreier Bezug.

c)

Abzuziehen vom Einkommen des Antragsgegners sind die Zahlungen für die Riesterrente von 120,00 €, den Invalidenschutz von 31,70 €, die Zahnzusatzversicherung von 31,27 € sowie der Internetkosten für den Antragsteller und die Kindesmutter mit monatlich 24,98 €.

Das Arbeitgeberdarlehen von monatlich 250,00 € ist abzugsfähig.

Inwieweit Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit allgemein einschränkend zu berücksichtigen sind, kann nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - XII ZB 233/21 -, BGHZ 233, 136-145).

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist bei der Finanzierung eines Kraftfahrzeuges von der Notwendigkeit auszugehen. Ein Dienstfahrzeug steht dem Antragsgegner vorliegend nicht zur Verfügung. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mobilität insbesondere zur Erreichung der Arbeitsstelle und Gewährleistung von zeitigen Umgängen ist die Finanzierung eines Fahrzeuges dienlich. Nicht erkennbar ist, dass dem Antragsgegner weitere oder ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht.

Dem entgegen ist das Darlehen bei der Targo-Bank von 125,30 € zur Finanzierung eines Fahrrades nicht abzugsfähig. Dies dienst ausschließlich der Wahrnehmung persönlicher Bedürfnisse des Antragsgegners.

Auch sind die Kosten für das Essensgeld für den Antragsteller mit monatlich 60,00 € nicht abzugsfähig. Es wird seitens der Schule eine Abrechnung unter Beachtung der Ferien sowie Fehltage erbracht und zu viel gezahlte Beträge erstattet. Entsprechende Erstattungen sind jedoch vorgebracht.

d)

Aufgrund des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners ist dieser in die Gruppe 3 einzuordnen. Grundsätzlich ist ein Zuschlag im Form der Umgruppierung vorzunehmen, da vorliegend nur eine unterhaltsberechtigte Person gegeben ist, so dass hiernach eine Umgruppierung in Gruppe 4 vorzunehmen wäre. Jedoch finden vorliegend Umgänge zwischen dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Kind vierzehntägig von donnerstags bis montags statt. Im Zuge des vorliegenden erweiterten Umgangs erbringt der Antragsgegner Leistungen, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt. Dies führt zu einem Abschlag und Beibehaltung der Einordnung in Gruppe 3.

e)

Hieraus ergeben sich nachstehende Berechnungen.

  • Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2023

Daten und Beteiligte

Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 10. 2023

Name der Variante I: Düsseldorf_2023_01.VUO

gültig im Bezirk des OLG Düsseldorf,

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023, wie vom Verlag ausgeliefert

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

Antragsgegner

Namen des Kindes/der Kinder

………. 2016, 7 Jahre alt

Zuordnungen

Kindesunterhalt

……….ist ein Kind von Antragsgegner.

Bedarf und Leistungsfähigkeit

Unterhaltspflichtig

Antragsgegner

Name der Variante II: West_2023_07.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023

Nettoeinkommen von Antragsgegner:

allgemeine Lohnsteuer

Jahrestabelle

Steuerjahr 2023

Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 64.750,08 Euro

Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 63.750,08 Euro

Sozialversicherungsbrutto 63.750,08 Euro

LSt-Klasse 1

Kinderfreibeträge 0,5

Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,6

Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -11.686,00 Euro

Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -5.928,76 Euro

Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . -828,75 Euro

Krankenversicherung: (14,6 % + 1,6 %)/2*59.850,00 Euro -4.847,85 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,7 %) . . . . -1.017,45 Euro


Nettolohn: . . . . . . . . . . . 40.441,27 Euro

40441,27 / 12 = . . . . . . . . . . 3.370,11 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -150,00 Euro

Nettoerwerbseinkommen . . . 3.220,11 Euro

Schulden, Belastungen

Riesterrente . . . . . 120,00 Euro

Invalidenschutz . . . . . 31,70 Euro

Zahnzusatzversicherung . . . 31,27 Euro

Arbeitgeberdarlehen . . . 250,00 Euro

Internetkosten . . . . . . 24,98 Euro


insgesamt: . . . . . 457,95 Euro

Schulden, Belastungen . . . . . . . . -457,95 Euro


unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 2.762,16 Euro

Kinder

…… ., 7 Jahre

…….. lebt bei dem anderen Elternteil.

Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von

. . . . . . . . . . 250,00 Euro

Berechnung des Kindesunterhalts

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von

. . . . . . . . . . 2.762,16 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023

Gruppe 4: 2701-3100, BKB: 1850

gegenüber ………..

Tabellenunterhalt DT 4/2 . . . 578,00 Euro

abzüglich Kindergeld . . . . -125,00 Euro


. . . . . . . . . . . . . . . 453,00 Euro

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

Antragsgegner

Antragsgegner bleibt 2762,16 - 453 = . . . . 2.309,16 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

. . . . . . . . . . . . . . . 1.370,00 Euro

Verteilungsergebnis

Antragsgegner . . . . . . . . . . 2.309,00 Euro

….. . . . . . . . . . . . . . . 578,00 Euro

davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro


insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.887,00 Euro

Zahlungspflichten

Antragsgegner zahlt an

…. . . . . . . . . . . . . . . 453,00 Euro

  • Ab Januar 2024

Daten und Beteiligte

Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2024

Name der Variante I: Düsseldorf_2024_01.VUO

gültig im Bezirk des OLG Düsseldorf,

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2024, wie vom Verlag ausgeliefert

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

Antragsgegner

Namen des Kindes/der Kinder

……………….. 2016, 7 Jahre alt

Zuordnungen

Kindesunterhalt

…….ist ein Kind von Antragsgegner.

Bedarf und Leistungsfähigkeit

Unterhaltspflichtig

Antragsgegner

Name der Variante II: West_2024_01.VUZ

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2024

Nettoeinkommen von Antragsgegner:

allgemeine Lohnsteuer

Jahrestabelle

Steuerjahr 2024

Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 64.750,08 Euro

Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 63.750,08 Euro

Sozialversicherungsbrutto 63.750,08 Euro

LSt-Klasse 1

Kinderfreibeträge 0,5

Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,7

Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -11.131,00 Euro

Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -5.928,76 Euro

Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . -828,75 Euro

Krankenversicherung: (14,6 % + 1,7 %)/2*62.100,00 Euro -5.061,15 Euro

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,7 %) . . . . -1.055,70 Euro


Nettolohn: . . . . . . . . . . . 40.744,72 Euro

40744,72 / 12 = . . . . . . . . . . 3.395,39 Euro

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -150,00 Euro

Nettoerwerbseinkommen . . . 3.245,39 Euro

Schulden, Belastungen

Riesterrente . . . . . 120,00 Euro

Invalidenschutz . . . . . 31,70 Euro

Zahnzusatzversicherung . . . 31,27 Euro

Arbeitgeberdarlehen . . . 250,00 Euro

Internetkosten . . . . . . 24,98 Euro


insgesamt: . . . . . 457,95 Euro

Schulden, Belastungen . . . . . . . . -457,95 Euro


unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 2.787,44 Euro

Kinder

……… ., 7 Jahre

…. lebt bei dem anderen Elternteil.

Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von

. . . . . . . . . . 250,00 Euro

Berechnung des Kindesunterhalts

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von

. . . . . . . . . . 2.787,44 Euro

ergibt sich

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024

Gruppe 3: 2501-2900, BKB: 1850

gegenüber …..

Tabellenunterhalt DT 3/2 . . . 607,00 Euro

abzüglich Kindergeld . . . . -125,00 Euro


. . . . . . . . . . . . . . . 482,00 Euro

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

Antragsgegner

Antragsgegner bleibt 2787,44 - 482 = . . . . 2.305,44 Euro

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

. . . . . . . . . . . . . . . 1.450,00 Euro

Verteilungsergebnis

Antragsgegner . . . . . . . . . . 2.305,00 Euro

….. . . . . . . . . . . . . . . 607,00 Euro

davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro


insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.912,00 Euro

Zahlungspflichten

Antragsgegner zahlt an

…. . . . . . . . . . . . . . . 482,00 Euro

berechnet aus 110% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2

von derzeit . . . . . 551,00 Euro

aufgerundet . . . . . . 607,00 Euro

abzüglich hälftiges Kindergeld, derzeit

. . . . . . . . . 125,00 Euro

Zahlbetrag . . . . . . 482,00 Euro

  • Rückstände

Beginn: 01. 10. 2023

Beginn: 01. 10. 2023

Unterhalt ab 1.10.23 . . . 453,00 Euro

: bezahlt Rückst.

: Unterh. Unterh.

10.23 : 0,00 453,00

11.23 : 0,00 906,00

12.23 : 0,00 1.359,00

Unterhalt ab 1.01.24 . . . . . . . . 482,00 Euro

: bezahlt Rückst.

: Unterh. Unterh.

01.24 : 0,00 1.841,00

02.24 : 0,00 2.323,00

03.24 : 0,00 2.805,00

========================================================

gesamt Unterhalt Zinsen

Schuld 2.805,00 2.805,00 0,00

bezahlt 0,00 0,00 0,00


Rückst. 2.805,00 2.805,00 0,00

=======================================

B.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 116 Abs. 3, 243 FamFG.

Verfahrenswert: 9.609,00 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Grevenbroich, Lindenstr. 33/37, 41515 Grevenbroich schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Grevenbroich eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Piontek Richter am Amtsgericht

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