Amtsgericht Hagen, 2011-06-03, 10-2010363-16-N und 10-2010363-24-N

10-2010363-16-N und 10-2010363-24-NTribunal de Primeira Instância3 de jun. de 2011

Abrir fonte

Regest

Soweit sich aus dem Mahnantrag - hier insbesondere der Forderungsbezeichnung - hinreichend ergibt, dass sowohl die materielle Berechtigung, als auch ein entsprechender Antragswille vorliegt, kann in analoger Anwendung von § 319 ZPO das Rubrum des Vollstreckungsbescheides von den namentlich aufgeführten, gesamthänderisch verbundenen Miteigentümern auf die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft berichtigt werden.

Texto completo

Amtsgericht Hagen — 10-2010363-16-N und 10-2010363-24-N — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-03

Aktenzeichen: 10-2010363-16-N und 10-2010363-24-N

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2011:0603.10.2010363.16N.UN.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Mahnabteilung

Normen: ZPO § 319

Leitsätze

Soweit sich aus dem Mahnantrag - hier insbesondere der Forderungsbezeichnung - hinreichend ergibt, dass sowohl die materielle Berechtigung, als auch ein entsprechender Antragswille vorliegt, kann in analoger Anwendung von § 319 ZPO das Rubrum des Vollstreckungsbescheides von den namentlich aufgeführten, gesamthänderisch verbundenen Miteigentümern auf die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft berichtigt werden.

Tenor

Der Erinnerung der Antragsteller wird stattgegeben; die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Bezeichnung der Antragsteller im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 10.05.2010 wird dahin berichtigt, dass die Antragstellerin richtig

Wohnungseigentümergemeinschaft ...

heißt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.