Amtsgericht Hamm, 2005-04-20, 17 C 21/05

17 C 21/05Tribunal de Primeira Instância20 de abr. de 2005

Abrir fonte

Regest

Die Kosten der Ersatzbeschaffung von Autoschlössern nach einem Schlüsseldiebstahl sind nur Schadensverhütungskosten, wenn das Fahrzeug bis zum Schlosswechsel abseits des gewöhnlichen Standplatzes untergestellt werden kann.

Texto completo

Amtsgericht Hamm — 17 C 21/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-20

Aktenzeichen: 17 C 21/05

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2005:0420.17C21.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: VVG §63

Leitsätze

Die Kosten der Ersatzbeschaffung von Autoschlössern nach einem Schlüsseldiebstahl sind nur Schadensverhütungskosten, wenn das Fahrzeug bis zum Schlosswechsel abseits des gewöhnlichen Standplatzes untergestellt werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 645,34 €

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.