Amtsgericht Köln, 2005-03-14, 206 C 161/04

206 C 161/04Tribunal de Primeira Instância14 de mar. de 2005

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Amtsgericht Köln — 206 C 161/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-14

Aktenzeichen: 206 C 161/04

ECLI: ECLI:DE:AGK:2005:0314.206C161.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 206

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 2.342,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2005 zu zahlen.

Von den Gerichtskosten tragen 55 % die Kläger, 45 % die Beklagte zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt 45 % die Beklagte zu 1). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Kläger 11 %. Im übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen die Beklagte zu 1) je-doch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwen-den, falls nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch eine selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbrin-gen.

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