Amtsgericht Köln, 2013-11-11, 142 C 560/12

142 C 560/12Tribunal de Primeira Instância11 de nov. de 2013

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Anwaltsvertrag; Beweislastverteilung bei Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung: Tätigkeit des Anwaltes nur bei Erteilung der Kostendeckungszusage durch die Rechtsschutzvesicherung.

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Amtsgericht Köln — 142 C 560/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-11

Aktenzeichen: 142 C 560/12

ECLI: ECLI:DE:AGK:2013:1111.142C560.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 142

Leitsätze

Anwaltsvertrag; Beweislastverteilung bei Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung: Tätigkeit des Anwaltes nur bei Erteilung der Kostendeckungszusage durch die Rechtsschutzvesicherung.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Gerichtes vom 18.02.2013 wird mit der Massgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 603,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 18.02.2013, diese trägt der Beklagte ganz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.

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