Amtsgericht Köln, 2014-04-09, 323 F 90/13

323 F 90/13Tribunal de Primeira Instância9 de abr. de 2014

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Amtsgericht Köln — 323 F 90/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-09

Aktenzeichen: 323 F 90/13

ECLI: ECLI:DE:AGK:2014:0409.323F90.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 323

Tenor

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,

a) Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 30.04.1997;

b) Auskunft über ihr Trennungsvermögen zum 31.07.2006 und

c) Auskunft über ihr Endvermögen zum 20.02.2008

durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses bezogen auf die

jeweiligen Einsatzstichtage zu erteilen, in dem die vorhandenen einzelnen

Vermögenspositionen mit ihren jeweiligen wertbildenden Faktoren konkretisiert

und belegt sind und zwar insbesondere zu

  • sämtlichen Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen Finanzanlagen bei

inländischen und ausländischen Banken,

  • Bausparguthaben,

  • Fortführungswerte zu Lebensversicherungen,

  • Immobilienbesitz,

  • Verbindlichkeiten,

  • Schmuckstücke,

  • Kunstgegenstände,

  • Kraftfahrzeuge,

d) die erteile Auskunft im Vermögensverzeichnis zu belegen und zwar

durch

  • Kontoauszüge zu den Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen finan-

ziellen Anlagen, insbesondere zum Aktiendepot bei der Dresdner Bank

(Schweiz) AG, Haupt Depot-Nr. 000, sowie Konto für

EUR-Betrag Nr. 111 und für CHF-Betrag Nr. 222 - Kontoauszüge zu Bausparguthaben,

  • schriftliche Auskunft zu den Fortführungswerten der einzelnen Lebens-

versicherungen, insbesondere zu den Versicherungen bei der Vorsorge

M. mit den Versicherungsnummern 333 sowie 444,

  • Grundbuchauszügen ggfls. Beschreibung der Aufbauten, der Gebäude-

substanz, des Baujahres und der Mieteinnahmen,

  • Auszüge zu Darlehen einschließlich der Darlehensverträge,

  • Vorlage des Kfz-Briefes von Alter und Beschreibung sowie Erhaltungszustand

des Kfz N.,

  • Vorlage von Belegen sämtlicher im Anfangs- und Endvermögen vor-

handener Schmuckgegenstände, insbesondere - soweit vorhanden -

von evtl. abgeschlossenen Diebstahlversicherungen, Banksafeeinlagen

oder ähnlichem.

  1. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus unter Ziff. 4. und 5. der Antragsschrift

vom 26.11.2012 in der Fassung aus der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2014

den Ausgleich vorehelicher Zuwendungen sowie Schadensersatzanspruch wegen

Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht hat, werden diese Ansprüche abgetrennt

und in einem gesonderten Verfahren fortgeführt. Termin zur Fortsetzung der

mündlichen Verhandlung wird unverzüglich mit Bekanntgabe des neuen Akten-

zeichens bestimmt werden.

Bezüglich der Schmuckgegenstände, für die ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht

wird, geht das Gericht davon aus, das nach dem Vortrag des Antragstellers diese

Gegenstände am 22.10.1996 bzw. am 20.02.1997 erworben und unmittelbar an die

Antragsgegnerin übergeben wurden. Bis zur Trennung der Beteiligten wurden die

Gegenstände dann von der Antragsgegnerin im gemeinsamen Tresor der Beteiligten

aufbewahrt und nach der Trennung von dieser mitgenommen. Das Gericht weist

darauf hin, dass Grundlage für ein „Behaltendürfen“ der Antragsgegnerin der in Frage

stehenden Schmuckstücke jedenfalls die erfolgte Eheschließung sowie ein sich

anschließendes mehr als 9jähriges eheliches Zusammenleben sein dürfte.

Bezüglich des Rückforderungsanspruchs wegen angeblicher Zweckverfehlung

einer Zuwendung in Höhe von 61.500,00 Euro (entsprechende Einzahlung auf

ein Versicherungskonto) soll die Akte des OLG Köln 25 UF 186/12 (= LG Köln…?)

beigezogen werden, nachdem die Gegenseite mit Schriftsatz vom 19.02.2014

Zahlung und Zweckverfehlung bestritten hat.

  1. Die Kostenentscheidung bleibt den jeweiligen Endentscheidungen vorbehalten.

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