502 Gs 818/18•Amtsgericht Köln, 2018-04-25, 502 Gs 818/18
Amtsgericht Köln, 2018-04-25, 502 Gs 818/18
502 Gs 818/18Tribunal de Primeira Instância25 de abr. de 2018
Texto completo
Amtsgericht Köln — 502 Gs 818/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-25
Aktenzeichen: 502 Gs 818/18
ECLI: ECLI:DE:AGK:2018:0425.502GS818.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 502
Tenor
I. wird gemäß § 119 Abs. 1 StPO angeordnet:
1. Besuch:
a) Der Empfang von Besuchen bedarf der Erlaubnis.
b) Besuche sind zu überwachen, und zwar optisch und akustisch
2. Telekommunikation:
a) Die Telekommunikation bedarf der Erlaubnis.
b) Die Telekommunikation ist zu überwachen.
3. Schriftverkehr:
Der Schrift- und Paketverkehr ist zu überwachen.
4. Übergabe von Gegenständen:
Die Übergabe von Gegenständen ist nach anstaltsüblichen Bedingungen erlaubt.
5. Trennung und Unterbringung
a) Der Beschuldigte ist zu trennen von folgenden Personen ( Mitbeschuldigte, anderweitig Verfolgte, Zeugen) A. S.
b) Gemeinsame Unterbringung ist zulässig.
c) Arbeit in Gemeinschaft ist gestattet.
d) Die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen wird genehmigt.
6. Ausantwortung
Der Ausantwortung bis zur Anklageerhebung wird zugestimmt.
7. Einzeltransport
Der Einzeltransport bedarf der gesonderten Zustimmung / Anforderung durch das Gericht.
II. Zuständige Stelle
Die Ausführung der Anordnungen gemäß Ziffer I. dieses Beschlusses wird gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 StPO bis zur Anklageerhebung widerruflich auf die Staatsanwaltschaft Köln übertragen.
III. Vorrangigkeit anderer freiheitsentziehender Maßnahmen:
Soweit gem. § 116b StPO andere freiheitsentziehende Maßnahmen ( z.B. Strafhaft, Ersatzfreiheitsstrafe) der Vollstreckung der Untersuchungshaft vorgehen, gelten die gem. Ziffer I. angeordneten Beschränkungen auch für die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen.
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