116 C 550/17•Amtsgericht Köln, 2018-09-04, 116 C 550/17
Amtsgericht Köln, 2018-09-04, 116 C 550/17
116 C 550/17Tribunal de Primeira Instância4 de set. de 2018
Texto completo
Amtsgericht Köln — 116 C 550/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-04
Aktenzeichen: 116 C 550/17
ECLI: ECLI:DE:AGK:2018:0904.116C550.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 116
Tenor
Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin € 274,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 26.01.2017 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2. und 3. werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 750,00 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten S.& Kollegen in Höhe von € 201,71 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagten zu 3. und 3. gesamtschuldnerisch zu 80%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 2. zu 30%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 3. zu 30%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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