Amtsgericht Köln, 2019-05-15, 201 C 177/17

201 C 177/17Tribunal de Primeira Instância15 de mai. de 2019

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Amtsgericht Köln — 201 C 177/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-15

Aktenzeichen: 201 C 177/17

ECLI: ECLI:DE:AGK:2019:0515.201C177.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 201

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2.373,36 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, beginnend mit dem Monat Juni 2017 bis einschließlich November 2017 die monatliche Miete i.H.v. 215,76 € (20 % der Bruttomiete) zu mindern sowie i.H.v. 431,52 € monatlich zurückzubehalten.

Die Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung des Klägers S-Straße Köln im 6. Stock, die Wand in Spachteltechnik zur Küche hin sach- und fachgerecht in Spachteltechnik zu erneuern, so dass der oberhalb der Türe etwa 15 cm lange feine Riss nicht mehr sichtbar ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 37% und die Beklagte zu 63%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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