Amtsgericht Kleve, 2006-04-28, 19 F 120/06

19 F 120/06Tribunal de Primeira Instância28 de abr. de 2006

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Regest

Anträge und Erklärungen im isolierten Sorgerechtsverfahren sind nach Schwierigkeit und Bedeutung den in § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 RPflG genannten Geschäften vergleichbar. Für die Entgegennahme solcher Anträge ist daher nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPlfG im isolierten Sorgerechtsverfahren grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig. In besonders zu begründenden Ausnahmefällen können Anträge und Erklärungen im isolierten Sorgerechtsverfahren vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen werden. Die Gründe, die eine Aufnahme durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglichen, sind vom Rechtspfleger aktenkundig zu machen. Anträge und Erklärungen, die unter Verstoß gegen diese Zuständigkeitsregeln vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen worden sind, sind unwirksam.

Texto completo

Amtsgericht Kleve — 19 F 120/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-04-28

Aktenzeichen: 19 F 120/06

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2006:0428.19F120.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Abteilung

Normen: ZPO § 129a,; ZPO § 621a; RPflG § 24

Leitsätze

Anträge und Erklärungen im isolierten Sorgerechtsverfahren sind nach Schwierigkeit und Bedeutung den in § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 RPflG genannten Geschäften vergleichbar. Für die Entgegennahme solcher Anträge ist daher nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPlfG im isolierten Sorgerechtsverfahren grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig.

In besonders zu begründenden Ausnahmefällen können Anträge und Erklärungen im isolierten Sorgerechtsverfahren vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen werden. Die Gründe, die eine Aufnahme durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermöglichen, sind vom Rechtspfleger aktenkundig zu machen.

Anträge und Erklärungen, die unter Verstoß gegen diese Zuständigkeitsregeln vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen worden sind, sind unwirksam.

Tenor

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass ihr Antrag, ihr das Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden minderjährigen Kinder

a) D1. L.,

b) D2. L.

zu übertragen, unwirksam ist.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden min-derjährigen Kinder

a) D1 L.

b) D2 L.

zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst.

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