Amtsgericht Lemgo, 2015-03-09, 17b Lw 110/14

17b Lw 110/14Tribunal de Primeira Instância9 de mar. de 2015

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Regest

Wenn sich zwei mögliche Hoferben dahingehend einigen, dass einer von ihnen Hofeigentümer werden soll, und der andere Teil der Änderung des Grundbuchs zustimmt, liegt allein im Abschluss dieser Ver- einbarung und ihres Vollzugs kein nachabfindungspflichtiger Vorgang im Sinn von § 13 HöfeO. Es fehlt an einem Veräußerungserlös. 2. Auf diese Konstellation ist die Regelung des § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO nicht analog anwendbar, weil keine Regelungslücke besteht. 3. Die Einigung der möglichen Hoferben stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinn von § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO dar, wenn jedenfalls die Rechte der weichenden Erben nach dem Tod des Hoferben für zukünftige Fälle, die eine Nachabfindung auslösen würden, nicht betroffen sind. Das ist dann der Fall, wenn der neue Hofeigentümer erklärt, er wolle die Rechte der weichenden Erben akzeptieren.

Texto completo

Amtsgericht Lemgo — 17b Lw 110/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-09

Aktenzeichen: 17b Lw 110/14

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2015:0309.17B.LW110.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Landwirtschaftsgericht

Normen: § 13 Abs. 1 S. 4, Abs. 5, Abs. 7 HöfeO, § 242 BGB

Leitsätze

Wenn sich zwei mögliche Hoferben dahingehend einigen, dass einer von ihnen Hofeigentümer werden

soll, und der andere Teil der Änderung des Grundbuchs zustimmt, liegt allein im Abschluss dieser Ver-

einbarung und ihres Vollzugs kein nachabfindungspflichtiger Vorgang im Sinn von § 13 HöfeO. Es fehlt

an einem Veräußerungserlös.

  1. Auf diese Konstellation ist die Regelung des § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO nicht analog anwendbar, weil keine

Regelungslücke besteht.

  1. Die Einigung der möglichen Hoferben stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinn von § 13

Abs. 5 S. 3 HöfeO dar, wenn jedenfalls die Rechte der weichenden Erben nach dem Tod des Hoferben

für zukünftige Fälle, die eine Nachabfindung auslösen würden, nicht betroffen sind. Das ist dann der Fall,

wenn der neue Hofeigentümer erklärt, er wolle die Rechte der weichenden Erben akzeptieren.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegnerin aufgrund der Übertragung der in den Grundbüchern von Blatt und Blatt eingetragenen Grundstücke und des landwirtschaftlichen Betriebes des zwischen dem am 04. und 07.07.2006 verstorbenen Landwirts von dem Antragsteller auf ein Nachabfindungsanspruch gem. § 13 HöfeO nicht zusteht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 400.000,00 € festgesetzt.

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