Amtsgericht Lemgo, 2017-11-10, 20a II 6/17

20a II 6/17Tribunal de Primeira Instância10 de nov. de 2017

Abrir fonte

Regest

1. Die Kosten eines Aufgebotsverfahrens sind einem Dritten aufzugeben, wenn dieser das Vorhandensein eines Grundschuldbriefes bewusst verschwiegen hat(hier: auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher). 2. Das Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen wird insofern als grobes Verschulden eingestuft.

Texto completo

Amtsgericht Lemgo — 20a II 6/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-10

Aktenzeichen: 20a II 6/17

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2017:1110.20A.II6.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Rechtspfleger

Normen: FamFG § 82 Abs. 2 + 4; GNotKG § 36

Leitsätze

  1. Die Kosten eines Aufgebotsverfahrens sind einem Dritten aufzugeben, wenn dieser das Vorhandensein eines Grundschuldbriefes bewusst verschwiegen hat(hier: auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher).

  2. Das Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen wird insofern als grobes Verschulden eingestuft.

Tenor

In der Aufgebotssache

wird das Aufgebotsverfahren als erledigt angesehen.

Dem o. g. Beteiligten zu 1.), Herrn J, werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Ihm werden ebenfalls die durch das Verfahren notwendig gewordenen Auslagen der Antragstellerinnen auferlegt.

Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 Euro festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.