10 OWi 89 Js 841/05-73/05•Amtsgericht Lüdinghausen, 2005-07-11, 10 OWi 89 Js 841/05-73/05
Amtsgericht Lüdinghausen, 2005-07-11, 10 OWi 89 Js 841/05-73/05
10 OWi 89 Js 841/05-73/05Tribunal de Primeira Instância11 de jul. de 2005
Regest
Bei einer LKW-typischen Geschwindigkeit des überholten LKW reicht es für die Feststellung einer nicht ausreichenden Differenzgeschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs aus, festzustellen, dass der Überholvorgang etwa 1200 m dauerte. Die Feststellung tatsächlich gefahrener Geschwindigkeiten ist nicht erforderlich. Anmerkung des Einsenders: Das OLG Hamm hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Beschluss vom 23.11.2005 – 4 Ss Owi 742/05 – verworfen, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft unter dem 13.10.2005 u.a. wie folgt Stellung genommen hatte: (noch einfügen)
Texto completo
Amtsgericht Lüdinghausen — 10 OWi 89 Js 841/05-73/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-11
Aktenzeichen: 10 OWi 89 Js 841/05-73/05
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2005:0711.10OWI89JS841.05.7.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafkammer
Leitsätze
Bei einer LKW-typischen Geschwindigkeit des überholten LKW reicht es für die Feststellung einer nicht ausreichenden Differenzgeschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs aus, festzustellen, dass der Überholvorgang etwa 1200 m dauerte. Die Feststellung tatsächlich gefahrener Geschwindigkeiten ist nicht erforderlich.
Anmerkung des Einsenders: Das OLG Hamm hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Beschluss vom 23.11.2005 – 4 Ss Owi 742/05 – verworfen, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft unter dem 13.10.2005 u.a. wie folgt Stellung genommen hatte: (noch einfügen)
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Überholens eines anderen Fahrzeuges trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 5 II, 49 StVO, 24 StVG) - TBNR: 105 604
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