19 OWi 89 Js 1767_07-183_07•Amtsgericht Lüdinghausen, 2007-11-28, 19 OWi 89 Js 1767_07-183_07
Amtsgericht Lüdinghausen, 2007-11-28, 19 OWi 89 Js 1767_07-183_07
19 OWi 89 Js 1767_07-183_07Tribunal de Primeira Instância28 de nov. de 2007
Regest
Für die Feststellung eines drohenden Arbeitsplatzverlustes eines Berufskraftfahrers infolge eines einmonatigen Fahrverbotes reicht ausnahmsweise dann allein die Verlesung einer sog. „Arbeitgeberbescheinigung“ aus, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ohne Angabe von Gründen in der Probezeit jederzeit aussprechen kann. Hier bedarf es keiner Vernehmung des Arbeitgebers als Zeugen. AG Lüdinghausen, Beschl. v. 12.11.2007 - 19 OWi-89 Js 1767/07-183/07
Texto completo
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi 89 Js 1767_07-183_07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-28
Aktenzeichen: 19 OWi 89 Js 1767_07-183_07
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2007:1128.19OWI89JS1767.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Abteilung für Strafsachen
Leitsätze
Für die Feststellung eines drohenden Arbeitsplatzverlustes eines Berufskraftfahrers infolge eines einmonatigen Fahrverbotes reicht ausnahmsweise dann allein die Verlesung einer sog. „Arbeitgeberbescheinigung“ aus, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ohne Angabe von Gründen in der Probezeit jederzeit aussprechen kann. Hier bedarf es keiner Vernehmung des Arbeitgebers als Zeugen.
AG Lüdinghausen, Beschl. v. 12.11.2007 - 19 OWi-89 Js 1767/07-183/07
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von EUR 50 jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 II 49 StVO, 24 StVG).
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