Amtsgericht Lüdinghausen, 2009-01-23, 19 OWi 89 Js 1585/08 - 146/08

19 OWi 89 Js 1585/08 - 146/08Tribunal de Primeira Instância23 de jan. de 2009

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Regest

1. Die Geschwindigkeitsmessung mittels des Messgerätes ES 3.0 des Herstellers eso ist standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081 2. Ein Absehen von einem Regelfahrverbot nach einem grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsverstoß ist selbst bei Vorliegen etwaiger Härten dann nicht möglich, wenn zugleich ein Fall der Beharrlichkeit vorlag.

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Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi 89 Js 1585/08 - 146/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-23

Aktenzeichen: 19 OWi 89 Js 1585/08 - 146/08

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2009:0123.19OWI89JS1585.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafgericht

Leitsätze

  1. Die Geschwindigkeitsmessung mittels des Messgerätes ES 3.0 des Herstellers eso ist standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081

  2. Ein Absehen von einem Regelfahrverbot nach einem grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsverstoß ist selbst bei Vorliegen etwaiger Härten dann nicht möglich, wenn zugleich ein Fall der Beharrlichkeit vorlag.

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

zu einer Geldbuße von 125 EUR verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 41 II, 49 StVO, 24, 25 StVG).

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