19 OWi-89 Js 506/12-65/12•Amtsgericht Lüdinghausen, 2012-06-18, 19 OWi-89 Js 506/12-65/12
Amtsgericht Lüdinghausen, 2012-06-18, 19 OWi-89 Js 506/12-65/12
19 OWi-89 Js 506/12-65/12Tribunal de Primeira Instância18 de jun. de 2012
Regest
Die Rüge des Verteidigers, beim Verfahren ES3.0 des Herstellers eso sei aufgrund mehrerer Datenkopievorgänge die Authentizität der auf dem in die Hauptverhandlung eingeführten Messfotodaten nicht gewährleistet führt weder zu weiteren Beweiserhebungen noch einer Unverwertbarkeit des Messfotos, wenn keine Hinweise auf Veränderungen an den Dateien festgestellt werden können.
Texto completo
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 506/12-65/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-18
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 506/12-65/12
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2012:0618.19OWI89JS506.12.6.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Leitsätze
Die Rüge des Verteidigers, beim Verfahren ES3.0 des Herstellers eso sei aufgrund mehrerer Datenkopievorgänge die Authentizität der auf dem in die Hauptverhandlung eingeführten Messfotodaten nicht gewährleistet führt weder zu weiteren Beweiserhebungen noch einer Unverwertbarkeit des Messfotos, wenn keine Hinweise auf Veränderungen an den Dateien festgestellt werden können.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 170 EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 II, 49 StVO, 24, 25 StVG, 2 BKatV).
Tatbestandsnummer: ######
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.