Amtsgericht Lüdinghausen, 2014-10-13, 19 OWi-89 Js 1478/14-137/14

19 OWi-89 Js 1478/14-137/14Tribunal de Primeira Instância13 de out. de 2014

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Regest

Die Fuhrparkverantwortliche ist nicht ordnungswidrigkeitenrechtlich zu belangen, wenn der Fahrzeugführer bei Übernahme eines neu im Fuhrpark sich befindenden Fahrzeugs vor der ersten Fahrt Veränderungen am Fahrzeugzustand vornimmt (hier: Anbringen verdunkelnder Folien), von denen die Fuhrparkverantwortliche nichts weiß und der zu beanstandende Zustand von der Polizei bei der ersten Fahrt ohne zwischenzeitlichen Aufenthalt im Betrieb festgestellt wird.

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Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 1478/14-137/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-13

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 1478/14-137/14

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2014:1013.19OWI89JS1478.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafabteilung

Normen: StVZO §§ 31 Abs.2, 69 a; StVG § 24

Leitsätze

Die Fuhrparkverantwortliche ist nicht ordnungswidrigkeitenrechtlich zu belangen, wenn der Fahrzeugführer bei Übernahme eines neu im Fuhrpark sich befindenden Fahrzeugs vor der ersten Fahrt Veränderungen am Fahrzeugzustand vornimmt (hier: Anbringen verdunkelnder Folien), von denen die Fuhrparkverantwortliche nichts weiß und der zu beanstandende Zustand von der Polizei bei der ersten Fahrt ohne zwischenzeitlichen Aufenthalt im Betrieb festgestellt wird.

Tenor

Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

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