Amtsgericht Lüdinghausen, 2015-04-20, 19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14

19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14Tribunal de Primeira Instância20 de abr. de 2015

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Regest

1. Zur Durchführung einer nicht standardisierten Geschwindigkeitsmessung mittels Provida-Nachfahrsystem auf einem Motorrad. 2. Die Geschwindigkeitsmessung mittels Provida kann auch dergestalt erfolgen, dass aus dem gefertigten Video nachträglich eine Auswertestrecke festgelegt wird und für diese Strecke dann mittels Bildzähler eine Geschwindigkeitsberechnung anhand des Videos stattfindet

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Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-20

Aktenzeichen: 19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2015:0420.19OWI89JS1431.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht

Normen: StVO §§ 5, 41, 49; StVG § 24

Leitsätze

  1. Zur Durchführung einer nicht standardisierten Geschwindigkeitsmessung mittels Provida-Nachfahrsystem auf einem Motorrad.

  2. Die Geschwindigkeitsmessung mittels Provida kann auch dergestalt erfolgen, dass aus dem gefertigten Video nachträglich eine Auswertestrecke festgelegt wird und für diese Strecke dann mittels Bildzähler eine Geschwindigkeitsberechnung anhand des Videos stattfindet

Tenor

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 70,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 41 I i.V. m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).

Tatbestandsnummer 141 721

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