19 OWi-89 Js 399/15-25/15•Amtsgericht Lüdinghausen, 2015-04-20, 19 OWi-89 Js 399/15-25/15
Amtsgericht Lüdinghausen, 2015-04-20, 19 OWi-89 Js 399/15-25/15
19 OWi-89 Js 399/15-25/15Tribunal de Primeira Instância20 de abr. de 2015
Regest
Ist eine im Seitenfenster der Fahrerseite angebrachte Parkscheibe wegen eines sich neben dem abgeparkten Fahrzeug befindenden Beetes nur eingeschränkt sichtbar, so kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG geboten sein.
Texto completo
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 399/15-25/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-20
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 399/15-25/15
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2015:0420.19OWI89JS399.15.2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht
Leitsätze
Ist eine im Seitenfenster der Fahrerseite angebrachte Parkscheibe wegen eines sich neben dem abgeparkten Fahrzeug befindenden Beetes nur eingeschränkt sichtbar, so kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG geboten sein.
Tenor
Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
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