Amtsgericht Lüdinghausen, 2015-04-20, 19 OWi-89 Js 399/15-25/15

19 OWi-89 Js 399/15-25/15Tribunal de Primeira Instância20 de abr. de 2015

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Regest

Ist eine im Seitenfenster der Fahrerseite angebrachte Parkscheibe wegen eines sich neben dem abgeparkten Fahrzeug befindenden Beetes nur eingeschränkt sichtbar, so kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG geboten sein.

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Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 399/15-25/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-04-20

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 399/15-25/15

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2015:0420.19OWI89JS399.15.2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Amtsgericht

Leitsätze

Ist eine im Seitenfenster der Fahrerseite angebrachte Parkscheibe wegen eines sich neben dem abgeparkten Fahrzeug befindenden Beetes nur eingeschränkt sichtbar, so kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG geboten sein.

Tenor

Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.

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