27 VI 230/14•Amtsgericht Lüdinghausen, 2015-08-19, 27 VI 230/14
Amtsgericht Lüdinghausen, 2015-08-19, 27 VI 230/14
27 VI 230/14Tribunal de Primeira Instância19 de ago. de 2015
Regest
Kommt es im Falle einer durch die Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege bedingten Erbeinsetzung nachfolgend nicht zu einer Aufnahme der Tiere, so wird dieser Testamentserbe nicht Erbe, wenn es nach dem Tod des Erblassers zu einer anderweitigen Unterbringung der Tiere kommt und der Testamentserbe trotz Aufnahmemöglichkeit die Aufnahme der Tiere ablehnt, weil sie nunmehr anderweitig gut aufgehoben sind.
Texto completo
Amtsgericht Lüdinghausen — 27 VI 230/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-19
Aktenzeichen: 27 VI 230/14
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2015:0819.27VI230.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: BGB §§ 1922; 2074; 2075; 2353
Leitsätze
Kommt es im Falle einer durch die Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege bedingten Erbeinsetzung nachfolgend nicht zu einer Aufnahme der Tiere, so wird dieser Testamentserbe nicht Erbe, wenn es nach dem Tod des Erblassers zu einer anderweitigen Unterbringung der Tiere kommt und der Testamentserbe trotz Aufnahmemöglichkeit die Aufnahme der Tiere ablehnt, weil sie nunmehr anderweitig gut aufgehoben sind.
Tenor
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 4.) vom 18.06.2014 wird zurückgewiesen.
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