5 C 313/02•Amtsgericht Mönchengladbach, 2002-10-31, 5 C 313/02
Amtsgericht Mönchengladbach, 2002-10-31, 5 C 313/02
5 C 313/02Tribunal de Primeira Instância31 de out. de 2002
Regest
Für Schäden, die beim Transport von Räumungsgut durch einen vom Gerichtsvollzieher beauftragten Transportunternehmer verursacht werden, haftet nicht der Transportunternehmer, sondern das Land.
Texto completo
Amtsgericht Mönchengladbach — 5 C 313/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-31
Aktenzeichen: 5 C 313/02
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2002:1031.5C313.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Leitsätze
Für Schäden, die beim Transport von Räumungsgut durch einen vom Gerichtsvollzieher beauftragten Transportunternehmer verursacht werden, haftet nicht der Transportunternehmer, sondern das Land.
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe von 800,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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