Amtsgericht Mönchengladbach, 2003-02-25, 5 C 587/02

5 C 587/02Tribunal de Primeira Instância25 de fev. de 2003

Abrir fonte

Regest

Die Kraftfahrzeugkaskoversicherung muss dem Versicherungsnehmer, der das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren lässt, fiktive Reparatur-kosten nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes ersetzen, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.

Texto completo

Amtsgericht Mönchengladbach — 5 C 587/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-25

Aktenzeichen: 5 C 587/02

ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2003:0225.5C587.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Leitsätze

Die Kraftfahrzeugkaskoversicherung muss dem Versicherungsnehmer, der das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren lässt, fiktive Reparatur-kosten nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes ersetzen, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 500 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.