36 C 491/11•Amtsgericht Mönchengladbach, 2012-07-17, 36 C 491/11
Amtsgericht Mönchengladbach, 2012-07-17, 36 C 491/11
36 C 491/11Tribunal de Primeira Instância17 de jul. de 2012
Regest
Eine Forderuntg auf Erstattung von Mietwagenkosten kann an einen Autovermieter nicht wirksam abgetreten werden, bevor geklärt ist, ob und wie sich der Unfallgegener bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt. Das Gericht kann nicht gezwungen werden, bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf eine bestimmte Liste oder Tabelle zurückzugreifen.
Texto completo
Amtsgericht Mönchengladbach — 36 C 491/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-17
Aktenzeichen: 36 C 491/11
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2012:0717.36C491.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Normen: § 249 Abs. 2 S. 1 BGB; §§ 2, 3, 5 RDG; § 287 ZPO
Leitsätze
Eine Forderuntg auf Erstattung von Mietwagenkosten kann an einen Autovermieter nicht wirksam abgetreten werden, bevor geklärt ist, ob und wie sich der Unfallgegener bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt. Das Gericht kann nicht gezwungen werden, bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf eine bestimmte Liste oder Tabelle zurückzugreifen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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