Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2007-06-21, 20 C 104/07

20 C 104/07Tribunal de Primeira Instância21 de jun. de 2007

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Regest

Ein auf die Dauer von zwei Jahren befristeter beiderseitiger Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts in einem formularmäßigen Mietvertrag ist mit den mieterschützenden Vorschriften des BGB vereinbar und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.12.2003, Az. VIII ZR 81/03, ZMR 2004, 252). Dies gilt grundsätzlich auch gegenüber einem Lizenzfußballspieler, dessen Mobilitäts- und Flexibilitätsinteresse nicht wesentlich höher einzustufen ist als das irgend eines anderen berufstätigen Bürgers. Bei einem solchen befristeten beidseitigen Kündigungsausschluss handelt es sich grundsätzlich auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, da dem Mieter das Interesse des Vermieters an einer längerfristigen mietvertraglichen Bindung bekannt ist und er damit rechnen muss, dass der Vermieter dieses Interesse durch die Vereinbarung eines befristeten Kündigungsausschlusses umsetzen will.

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Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 20 C 104/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-06-21

Aktenzeichen: 20 C 104/07

ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2007:0621.20C104.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilabteilung

Normen: §§ 305 c Abs. 1, 307, 573 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 575 Abs. 4 BGB

Leitsätze

Ein auf die Dauer von zwei Jahren befristeter beiderseitiger Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts in einem formularmäßigen Mietvertrag ist mit den mieterschützenden Vorschriften des BGB vereinbar und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.12.2003, Az. VIII ZR 81/03, ZMR 2004, 252). Dies gilt grundsätzlich auch gegenüber einem Lizenzfußballspieler, dessen Mobilitäts- und Flexibilitätsinteresse nicht wesentlich höher einzustufen ist als das irgend eines anderen berufstätigen Bürgers.

Bei einem solchen befristeten beidseitigen Kündigungsausschluss handelt es sich grundsätzlich auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, da dem Mieter das Interesse des Vermieters an einer längerfristigen mietvertraglichen Bindung bekannt ist und er damit rechnen muss, dass der Vermieter dieses Interesse durch die Vereinbarung eines befristeten Kündigungsausschlusses umsetzen will.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den

Parteien über die Wohnung im I. Obergeschoss des Hauses

XXX in Mönchengladbach durch die Kündigung des

Beklagten vom 3.8.2006 zum 31.10.2006 nicht geendet hat,

sondern erst durch ordentliche Kündigung nach dem 31.3.2008

bzw. frühestens zum 30.6.2008 gekündigt werden kann.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.760,00 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen

Basiszins aus 1.380,00 € seit dem 5.2.2007 und aus 1.380,00 €

seit dem 5.3.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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