Amtsgericht Münster, 2014-09-22, 39 F 201/13

39 F 201/13Tribunal de Primeira Instância22 de set. de 2014

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Amtsgericht Münster — 39 F 201/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-22

Aktenzeichen: 39 F 201/13

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2014:0922.39F201.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht

Tenor

Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, das Umgangsrecht mit seinem Sohn F., geb. am 00.00.0000 wie folgt auszuüben:

a)vierzehntägig jeweils von freitags, 11:30 Uhr (Ende der Schule) bis montags 8 Uhr (Beginn der Schule), beginnend mit dem Wochenende des 26.09.2014.

b)vierzehntägig freitags an den umgangsfreien Wochenenden, jeweils von 11:30 Uhr (Ende der Schule) bis 18:00 Uhr.

c)Zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten jeweils am zweiten Feiertag von 10:00 Uhr bis 19 Uhr, soweit diese Tage nicht ohnehin auf ein Umgangswochenende fallen.

c)jeweils in der ersten Hälfte der jeweiligen nordrhein-westfälischen Ferien.

d)in den kommenden Herbstferien 2014 in der Zeit von Donnerstag, 2. Oktober (Abholung nach der Schule) bis Freitag, 10. Oktober 18 Uhr beim Vater.

e)in den Weihnachtsferien von Freitag, 26. Dezember 10 Uhr, bis Freitag, 2. Januar 18 Uhr.

An die Stelle eines ohne Veranlassung des Umgangsberechtigten ausgefallenen Besuchskontaktes tritt das nächste Wochenende nach Wegfall des Hindernisses.

Der Antragsteller holt F. mittwochs und freitags an der Schule ab und bringt ihn nach den Besuchskontakten zur Wohnung der Mutter zurück.

Zu den übrigen Zeiten holt der Vater F. an der Wohnung ab und bringt ihn zum Ende des Besuchs zur Wohnung der Mutter zurück. Die Wohnung wird durch den Vater nicht betreten.

Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden kann.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

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