30 C 599/89•Amtsgericht Neuss, 1990-03-21, 30 C 599/89
Amtsgericht Neuss, 1990-03-21, 30 C 599/89
30 C 599/89Tribunal de Primeira Instância21 de mar. de 1990
Texto completo
Amtsgericht Neuss — 30 C 599/89 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1990-03-21
Aktenzeichen: 30 C 599/89
ECLI: ECLI:DE:AGNE:1990:0321.30C599.89.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Rasenfläche im Garten des an die Kläger vermieteten Hauses , in einen Zustand zu versetzen, in dem Wasser ablaufen kann und nicht auf der Rasenfläche stehenbleibt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Streitwert: 2.000,00 DM
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